Zweitwohnungssteuer

Steuern und Steuerstrafrecht
03.07.20081167 Mal gelesen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat erneut entschieden, dass ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann.

Der Kläger war mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt Mainz forderte von ihm eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von € 340,00 jährlich. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die Stadt Mainz legte Berufung ein. Das OVG wies die Berufung zurück und bestätigte damit seinen bereits am 29.01.2007 getroffenen Eilbeschluss.

Nach Auffassung des OVG darf eine Zweitwohnungssteuer nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lässt. Davon kann im Allgemeinen bei einem Studenten, der in der elterlichen Wohnung ein Zimmer hat, nicht ausgegangen werden.

Die Entscheidung ist in der Sache richtig, weshalb jedem Studenten, der bei vergleichbarer Konstellation auf Zahlung einer Zweitwohnungssteuer in Anspruch genommen wird, dringend empfohlen werden muss, dagegen vorzugehen.

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2008, AZ: 6 A 11354/07