Revision zum BFH: Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Postzustellung

Revision zum BFH: Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Postzustellung
18.06.2014461 Mal gelesen
Kommt es zu einer fehlerhaften Zustellung eines Finanzgerichtsurteils, weil der Zusteller das Datum nicht vermerkt, gilt die Zustellung erst dann als wirksam ausgeführt, wenn der Empfänger das Urteil nachweilslich in den Händen gehalten hat.

So entschied der Große Senat des BFH am 06.05.2014, GrS 2/13. Der Beschluss wurde heute veröffentlicht.

Veranlasst ein Finanzgericht die zustellung eines Urteils per Postzustellungsurkunde an einen Rechtsanwalt,  ist der Tag der Zustellung ausschlaggebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Dieser Tag muss daher sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können. Im Rahmen eines Zustellungsauftrags kann der Zusteller den Brief in den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft. Dabei ist der Tag der Zustellung in einem Vordruck zu vermerken, den der Zustellende zurück erhält. Der Empfänger kann das Datum des Briefeinwurfs anhand des Datumsvermerks auf dem Briefumschlag erkennen. Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger "tatsächlich zugegangen ist" (§ 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung).

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Zusteller das Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezembers, Mittwoch, in den Briefkasten des Rechtsanwalts eingeworfen. Dabei unterließ er den notwendigen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag. Der Rechtsanwalt fand am Montag den 29. Dezember den undatierten Brief und ging von einer Zustellung an jenem Montag aus. Er legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim BFH ein. Der zuständige VIII. Senat des BFH hielt dies für verspätet und ging vom Beginn der Monatsfrist schon am 24. Dezember aus. Am Heiligabend sei ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne. Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.

In vergleichbaren Fällen hatten andere Senate des BFH Zustellungen erst dann für "tatsächlich zugegangen" gehalten, wenn der Empfänger nachweislich das Schriftstück in den Händen hatte. Somit wurde der Große Senat des BFH angerufen, der die strenge Sichtweise des vorlegenden Senats nicht teilte.

Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.