Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss vom Anzeigenden nicht als solche bezeichnet werden

Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss vom Anzeigenden nicht als solche bezeichnet werden
16.07.2013267 Mal gelesen
In der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine strafbefreiende Selbstanzeige zu sehen sein, ohne dass es ausdrücklich eines

entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen bedarf.

Von der BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter der Angeklagte und sein Bruder waren, wurden im Laufe des Jahres 1992 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen reichte der Bruder am 21. Juni 1993, nachdem das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet, aber dem Angeklagten noch nicht bekanntgegeben worden war, eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 beim Finanzamt ein, in der allerdings nur Umsätze in Höhe von rund einer Million DM erklärt wurden, während die Firma tatsächlich Umsätze von rund 3,3 Millionen DM ausgeführt hatte.

Hierbei sei folgendes zu beachten: Die Abgabenordnung erfordere für die Selbstanzeige, dass jemand unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Insoweit müssen die unrichtigen oder fehlenden durch richtige und wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen ersetzt werden.

Nach der Rechtsprechung kann in der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein, ohne dass es ausdrücklich eines entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen bedarf.

Eine unvollständige Jahreserklärung, die nicht nur geringfügige Differenzen zu den wahrheitsgemäßen Angaben enthält, kann als Selbstanzeige allerdings nur in dem Umfang strafbefreiend wirken, in dem zutreffende Angaben nachgeholt werden. Eine solche Erklärung vermindert im Ergebnis den Schuldumfang.

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Hinweis: Nach der seit dem 3. Mai 2011 geltenden Neufassung des § 373 Abgabenordnung wirkt nunmehr allerdings nur noch eine vollständige Berichtigung strafbefreiend!

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.1998; 5 StR 392/98

Vorinstanz: Landgericht Duisburg, Urteil vom 21.11.1997; 56 KLs 5 Js 264/96)

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