Berufsverbot für Ärzte nach Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige

Berufsverbot für Ärzte nach Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige
15.07.2013808 Mal gelesen
Eine Steuerhinterziehung durch einen Arzt rechtfertigt den Entzug seiner Approbation nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts selbst dann, wenn dieser eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet hat. Die Bundesärzteordnung setzt für den Entzug der Approbation nur ein allgemeines

Fehlverhalten des Arztes, nicht aber die Begehung einer Straftat voraus.

Wir haben an dieser Stelle bereits erwähnt, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nach Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige um ihren Arbeitsplatz fürchten müssen. Sogar "normale" Arbeitnehmer sind im Einzelfall schon mit einer Kündigung nach Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bedacht worden. - Und wie sieht es denn nun mit Freiberuflern aus? Zumindest Freiberufler, die einem Standesrecht unterliegen, müssen mit dem Entzug ihrer Zulassung rechnen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dies in Hinsicht auf den Entzug der ärztlichen Approbation nach einer Steuerhinterziehung verdeutlicht.

Der Steuerpflichtige war seit 1986 als niedergelassener Augenarzt tätig. Für die Jahre 1994 bis 2004 hat er in seinen Einkommensteuererklärungen  Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. Einschließlich Zinsen ergab sich im Februar 2008 ein Steuerrückstand von 877.000 EUR.

Für die Steuerjahre 2000 bis 2004 ist der Arzt  zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Einleitung einer Außenprüfung für die genannten Jahre erstattete der Kläger für die Vorjahre 1994 bis 1999 eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung.

Die für den Zulassungsentzug in Niedersachsen zuständige Stelle wiederrief die Approbation des Arztes. Er sei unwürdig und unzuverlässig im Sinne der Bundesärzteordnung. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos, ebenso seine Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Nicht jedes Steuervergehen führe zur Unwürdigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung. Vielmehr rechtfertige nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar sei. Im vorliegenden Fall liege ein solches Fehlverhalten vor; denn der Arzt habe über ein Jahrzehnt hinweg von 1994 bis zum Jahr 2004 erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen Einkommensteuererklärungen einbezogen. Für die Steuerjahre 2000 bis 2004 ist der Arzt deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Einleitung einer Außenprüfung für die genannten Jahre erstattete der Arzt für die Vorjahre 1994 bis 1999 eine Selbstanzeige, für die er Strafbefreiung erhielt. Da die Bundesärzteordnung nur ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, sei im Approbationsentziehungsverfahren auch das Verhalten des Arztes für die Steuerjahre 1994 bis 1999, für die er aufgrund seiner Selbstanzeige Straffreiheit erhielt, zu würdigen.

Einschließlich der Zinsen sei nach den Angaben des Arztes bis zum Februar 2008 ein Einkommensteuerrückstand in Höhe von 877.000 EUR aufgelaufen. Zur Begründung für die falschen Angaben habe er sich auf "persönliche, familiäre und gesundheitliche Gründe zusammen mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation" berufen. 

Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entzieht, verliere auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb "unwürdig".

Die vom Arzt noch einmal hervorgehobenen individuellen Verhältnisse, insbesondere die altersbedingten Schwierigkeiten, bei späterer Wiedererteilung einer Approbation eine ärztliche Tätigkeit kaum noch wiederaufnehmen zu können, seien bereits im Bescheid gewürdigt, aber zutreffend als unerheblich angesehen worden.

 

(Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2009; 8 LA 197/09)

 

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