Einem Finanzamtsangestellten ist nach Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung fristlos zu kündigen

Einem  Finanzamtsangestellten ist nach Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung fristlos zu kündigen
05.07.2013425 Mal gelesen
Trotz einer wirksamen Selbstanzeige ist einem Angestellten der Finanzverwaltung nach einer selbst angezeigten Steuerhinterziehung die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Einer Abmahnung bedarf es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen nicht.

Wir haben uns an dieser Stelle mit der Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung von steuerpflichtigen Einnahmen, der sogenannten "steuerlichen Selbstanzeige", beschäftigt und besprochen, unter welchen Voraussetzungen der nacherklärende Steuerpflichtige in den Genuss einer Strafbefreiung wegen der bisher nicht erklärten Einnahmen kommen könne. Für manche Steuerpflichtige ist indes die berufliche Existenz wichtiger als eine Bestrafung durch ein Gericht. Dass Beamte für steuerstrafrechtliche Verfehlungen trotz "strafbefreiender" Selbstanzeige bluten müssen, wie wir bereits gesehen haben, wird vielleicht niemanden überrascht haben, jedoch trifft es in einigen Fällen auch "normale" Arbeitnehmer:

Eine Mitarbeiterin der KFZ-Steuerstelle des Finanzamtes hatte zwischen 1989 und 1997 zusammen mit ihrem Ehemann Einkommensteuern in Höhe von rund 25.000 EUR und Vermögensteuern in Höhe von rund 6.000 EUR hinterzogen, indem sie Kapitalanlagen in Luxemburg tätigte, ohne diese (vorerst) steuerlich zu erklären.

Im Jahre 1999 stach die Finanzamtsmitarbeiterin ihr schlechtes Gewissen. Sie übergab der Finanzamtsvorsteherin eine Nacherklärung der bisher nicht erklärten Einnahmen. Diese Nacherklärung wurde, so weit- so gut, von der Finanzverwaltung als eine in Hinblick auf die Strafbefreiung wirksame Selbstanzeige angesehen.

Da unsere Finanzamtsmitarbeiterin nach dem Tarifvertrag ordentlich unkündbar war, kündigte das Land Nordrhein-Westfalen unserer Finanzamtsmitarbeiterin das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Personalrates, der zustimmte, außerordentlich fristlos.

Unsere Finanzamtsmitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage.

Diese hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab und das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

An das außerdienstliche Verhalten von Angestellten im öffentlichen Dienst seien strengere Maßstäbe anzulegen, als an das solcher im nicht-öffentlichen Bereich. Zwar sei das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers seine Privatsache. Es rechtfertigt nicht arbeitsrechtliche Sanktionen.  Ausnahmen müssten jedoch dann gelten, wenn das Verhalten außerhalb des Dienstes das Arbeitsverhältnis konkret berührt. Dies sei hier der Fall.

Die Selbstanzeige nehme der Tat der Arbeitnehmerin nicht den arbeitsrechtlichen Unrechtsgehalt. Nach Sinn und Zweck des § 371 AO, der die steuerstrafrechtlich günstigen Wirkungen der Selbstanzeige regele, seien arbeitsrechtliche Konsequenzen gerade nicht ausgeschlossen. Es handele sich hierbei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung und den Schuldvorwurf voraussetze.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2001; 2 AZR 325/00

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2000; 3 Sa 109/00)

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