Keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern

Keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern
04.07.2013291 Mal gelesen
Ist einem Steuerpflichtigen, der sich selbst wirksam angezeigt hat, keine angemessene Frist zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern gesetzt worden, steht dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entgegen.

Wir haben an dieser Stelle bereits erfahren, dass es zu einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige erforderlich ist, dass man unter anderem eine vollständige Nacherklärung der bisher nicht erklärten Einnahmen abgibt und sodann die hiernach vom Finanzamt festgesetzten  Steuern binnen der vom Finanzamt festgesetzten angemessenen Frist entrichtet.

Die Selbstanzeige führt somit hinsichtlich der Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, wie jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt hat, zu einem Schwebezustand, der, solange er dauert, einer verfahrensabschließenden Sachentscheidung des Strafrichters entgegensteht.

Der staatliche Strafanspruch hat noch Bestand, sei aber auflösend bedingt durch die Nachzahlung der  hinterzogenen Steuern innerhalb der von der zuständigen Finanzbehörde zu setzenden angemessenen Frist.

Um im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Steuerstrafverfahrens alsbald Gewissheit über den endgültigen Fortbestand oder Wegfall des staatlichen Strafanspruchs zu erlangen, sei die Fristsetzung unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, etwa einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, stets zwingend erforderlich.

Für die Setzung der Nachentrichtungsfrist ausschließlich sachlich zuständig sei im steuerstrafrechtlichen Vorverfahren diejenige Finanzbehörde, welcher die Durchführung des Ermittlungsverfahrens obliegt.

In dem Fall, der dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorlag, haben die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht belegt, dass dem Steuerpflichten, der  trotz Selbstanzeige in den Vorinstanzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, von der zuständigen Finanzbehörde die angemessene Frist zur Nachentrichtung der Steuer gesetzt worden war.

Das Oberlandesgericht hat daher den Rechtsstreit an das Landgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass dieser Punkt noch zu klären sei. Sollte sich ergeben, dass bislang eine Fristsetzung unterblieben ist, kann das Landgericht als das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste Gericht dies nachholen und die Frist selbst bestimmen.

Die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist objektive Bedingung der Straffreiheit.  Das Unvermögen zur Zahlung - gleich aus welchem Grund - gehe zu Lasten des Täters.

 

Fazit:

Eine Selbstanzeige "lohnt" sich nicht, wenn man sich sicher ist, dass man die sodann festzusetzende Steuer niemals wird nachentrichten können. In diesem Fall hat die Nacherklärung von bisher nicht erklärten Einnahmen nämlich keine strafbefreiende Wirkung.

 

(Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe; Beschluss vom 22.12.2006; 3 Ss 120/06)

 

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