Wenn der Steuerpflichtige in einer Selbstanzeige 5% weniger Steuerhinterziehung einräumt, als tatsächlich hinterzogen worden sind, kann dies in Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung noch tolerable sein

Wenn der Steuerpflichtige in einer Selbstanzeige 5% weniger Steuerhinterziehung einräumt, als tatsächlich hinterzogen worden sind, kann dies in Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung noch tolerable sein
04.07.2013525 Mal gelesen
Gibt der Steuerpflichtige in einer Selbstanzeige an, Einnahmen in einer bestimmten Höhe bisher nicht erklärt zu haben, hat er tatsächlich jedoch mehr Einnahmen nicht erklärt, als in der Nacherklärung angegeben, und macht diese Differenz bis zu 5% hinterzogene Steuer aus, so kann diese Abweichung in

Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung der Nacherklärung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  regelmäßig, jedoch nicht immer, unschädlich sein.

Der Bundesgerichtshof hat ja schon früher klargestellt, dass eine Teil-Nacherklärung von bisher nicht erklärten Einnahmen keine strafbefreiende Wirkung hat. Der Steuerschuldner muss, um in den Genuss einer Strafbefreiung zu kommen, "reinen Tisch" machen und sämtliche "vergessenen" Einnahmen vollständig aufdecken.

Nun sind Fehler ja menschlich und es kann ja mal passieren, dass man sich verschreibt oder verrechnet und dann zwei Euro zu wenig in der Nacherklärung angegeben werden. Soll dem Steuerpflichtigen dann wegen zwei Euro die Strafbefreiung versagt werden? - Sicher nicht!

Der Bundesgerichtshof durfte sich ein einer Entscheidung dazu äußern, wo die Grenze einer noch tolerablen Abweichung zwischen den nacherklärten und den tatsächlich erwirtschafteten Einnahmen liegt.

Einem Steuerpflichtigen wurden diverse Steuerverfehlungen vorgeworden, die der Bundesgerichtshof nach Klärung prozessualer Fragen der Reihe nach abarbeitete.

Hinsichtlich des Tatkomplexes Umsatzsteuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof die Frage einer strafbefreienden Nacherklärung durchdacht.

Selbstanzeigen im Sinne der Abgabenordnung müssen nicht als solche bezeichnet werden. Für ihre Vollständigkeit ist allein von Bedeutung, ob sie den von der Abgabenordnung erforderlichen Inhalt haben. Wird  eine Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben, könne sie aus diesem Grunde Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein, die mit der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahreserklärung begangen wurde.

Zwar seien Teilselbstanzeigen schon bisher keine wirksamen Selbstanzeigen  weil es bei solchen Selbstanzeigen an der erforderlichen (vollständigen) Rückkehr zur Steuerehrlichkeit fehle, jedoch ergeben sich aus des Gesetzgebungsmaterialien zur Reform des § 371 Abgabenordnung, dass Bagatellabweichungen weiterhin nicht zur Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als solcher führen sollen. Vielmehr müssten wie bisher im praktischen Vollzug Unschärfen hingenommen werden.

Welcher Maßstab für die Rechtsfrage gelte, ob Differenzen der Angaben in einer Selbstanzeige gegenüber wahrheitsgemäßen Angaben nur "geringfügig" seien, so dass die Selbstanzeige als solche wirksam bleibt, habe der Bundesgerichtshof bisher nicht ausführen können.

Nunmehr nahm er die Gelegenheit hierzu wahr:

Der Bundesgerichtshof legt dar, dass nach der Neufassung des § 371 Abgabenordnung (ab dem 28. April 2011)  jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag nicht mehr geringfügig ist.

Wurden damit zum Beispiel im Rahmen einer Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so wären die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde.

Aber der Bundesgerichtshof warnt alle Taktierter und Schummler. Nicht jede Abweichung unterhalb dieser 5%-Grenze solle geringfügig sein. Es seien  im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände die Gründe für die Abweichung zu beachten.

So könne eine bewusste Abweichung in der Selbstanzeige, egal wie gering sie sei, in gar keinem Fall zu einer wirksamen Selbstanzeige führen, da der Steuerpflichtige in diesem Fall ja gerade nicht in vollem Umfang zur Steuerehrlichkeit zurückkehren wollte. Das sei jedoch der Strafaufhebungsgrund, der vom Gesetz honoriert werde. Anders verhalte es sich mit Schätzungen der Besteuerungsgrundlage in Fällen, in denen eine genaue Festlegung nicht mehr möglich sei.

Fazit: 

Es lohnt sich also für den Steuerpflichtigen auf gar keinen Fall, bei der Nacherklärung "sparen" zu wollen, indem man bewusst weniger nacherklärt, als man nacherklären müsste. Dies wäre ein gefährliches Lotteriespiel mit der Strafbefreiung als Einsatz!

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2011; 1 StR 631/10

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 26.03.2010 )

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