Möglichkeit einer steuerrechtlichen Selbstanzeige.
Die steuerrechtliche Selbstanzeige ist ein Instrument, mit der man unter bestimmten Voraussetzungen, auf die an dieser Stelle später eingegangen wird, Straflosigkeit für eine begangene Steuerstraftat (!) erlangen kann. Nicht mehr und nicht weniger. Die Selbstanzeige führt also nicht etwa zu einem Erlass geschuldeter Steuern. Die Selbstanzeige führt auch nicht zur Straflosigkeit von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Steuerstraftat begangen worden sind, wie zum Beispiel einer Urkundenfälschung. Diese kann weiterhin bestraft werden und wird auch, wenn sie im Zusammenhang mit Beichte der Steuerverkürzung (manchmal notwendig) bekannt wird, strafrechtlich verfolgt werden.
Selbstanzeige bedeutet vom Inhalt des Wortes, dass man der zuständigen Behörde, regelmäßig dem zuständigen Finanzamt, eine mit Strafe bedrohte steuerrechtliche Ungenauigkeit beichtet, von der dieses noch keine Kenntnis hat.
Man kann sich daher in diesem Sinne nicht mehr selbst anzeigen, wenn das Finanzamt schon von einer Steuerverkürzung Kenntnis erlangt hat oder die Kenntniserlangung bevorsteht, etwa weil der Betriebsprüfer schon beim Steuerpflichtigen vor der Tür steht oder weil man erfahren hat, dass ein Mitarbeiter einer bestimmten schweizerischen Bank, bei der man ein Konto hat, den deutschen Steuerbehörden einen Datenträger mit den Daten aller Kontoinhaber mit Wohnsitz in Deutschland übergeben hat.
Wenn man sich überlegt, ob man eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgeben soll - oder nicht, sollte man dies unbedingt mit einem in Steuerstrafsachen versierten Rechtsanwalt erörtern.
Dieser muss unter anderem prüfen, ob zum Beispiel überhaupt eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Hat man zum Beispiel in Deutschland versteuerte Einnahmen auf Konten schweizerischer Banken angelegt und die schweizerischen Zinserträge dem Steuerrückbehalt unterworfen, jedoch in seiner deutschen Einkommensteuererklärung nicht angegeben, liegt überhaupt keine Steuerverkürzung, geschweige denn eine Steuerstraftat vor.
Die anwaltliche Beratung ist auch deshalb erforderlich ist, damit geprüft werden kann, ob alle Voraussetzungen (dazu in einem der nächsten Beiträge an dieser Stelle) für eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen, oder ob aus irgendeinem Grunde die Strafbefreiung nicht gewährt werden würde und wie dann zu verfahren ist; oder auch, welche Auswirkungen die Selbstanzeige auf nahestehende Dritte (Ehepartner oder Kinder) haben könnte.
Schließlich muss eine strafbefreiende Selbstanzeige auch sorgfältig formuliert sei, weil einem bei fehlerhaften Formulierungen erhebliche Nachteile drohen könnten.
Demnächst dazu mehr an dieser Stelle.
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