Einfuhrschmuggel – Zollschuld für beschlagnahmte und eingezogene Waren

Einfuhrschmuggel – Zollschuld für beschlagnahmte und eingezogene Waren
21.05.2013631 Mal gelesen
Bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld für beschlagnahmte geschmuggelte Waren war es bislang entscheidend, wann die Ware beschlagnahmt wurde. Hierzu gibt es nunmehr eine Klarstellung durch die EU-Kommission.

Für geschmuggelte Waren entsteht gemäß Art. 202 ZK eine Zollschuld.

Werden diese Waren bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen, erlöscht diese Zollschuld gemäß Art. 233 d) ZK. Bislang war es jedoch problematisch, wenn die Waren vor der Beschlagnahme über die erste innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinausgelangten. In diesem Fall erlosch die Zollschuld nicht nach Art. 233 d) ZK.

Hierzu hat die EU-Kommission ein Arbeitsdokument verfasst:

Ist bei Waren, die beschlagnahmt oder eingezogen wurden, eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden und nicht nach Art. 233 d) ZK erloschen, so gelten diese Waren nach Art. 867 a) ZK-DVO als in ein Zolllagerverfahren überführt. Sie unterliegen gemäß Art. 98 Abs. 1 a) ZK keinen Zöllen. Die Zollschuld ist zwar entstanden, aber durch das Zolllagerverfahren wird von einer Erhebung abgesehen. Von der Festsetzung von Zöllen sowie der Mitteilung dieser Beträge an den Zollschuldner ist abzusehen.

Fazit

Sollten in derartigen Fällen seit dem 1. Januar 2011anders lautende Einfuhrabgabenbescheide ergangen sein, so sind diese nach Art. 236 ZK von Amts wegen entsprechend zu korrigieren.

Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Zölle. Verbrauchssteuern und Einfuhrumsatzsteuern sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.

Anke Brinkhus LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht