Risiken bei Einfuhrgeschäften mit vereinbarter Lieferklausel DDP ("frei Haus/verzollt")

Risiken bei Einfuhrgeschäften mit vereinbarter Lieferklausel DDP ("frei Haus/verzollt")
10.05.20134422 Mal gelesen
Grundsätzlich erscheint die Vereinbarung der Lieferklausel „frei Haus/verzollt“ DDP Incoterms 2010 für den Käufer ausschließlich von Vorteil. Denn sämtliche Lieferpflichten und die Verzollung sind durch den Verkäufer bzw. Versender der Waren durchzuführen. Trotzdem bestehen bei der Vereinbarung dieser Lieferklausel für den Käufer im Rahmen von Zoll- bzw. Betriebsprüfungen häufig Probleme.

I. Zollrechtliche Pflichten des Verkäufers

Da der Verkäufer die Verpflichtung zur Verzollung der Ware übernommen hat, ist er verpflichtet, die Ware beim Zoll anzumelden und zu gestellen.

Die Anmeldung der Ware kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, die betreffende Ware zu gestellen oder gestellen zu lassen (Art. 36 b Abs. 4 ZK). Auch braucht der Gestellungspflichtige nicht der Anmelder zu sein. In der Regel wird der Frachtführer bei vereinbarter Lieferbedingung DDP im Auftrag des Versenders die Ware gestellen und die summarische Anmeldung abgeben. Eine Gemeinschaftsansässigkeit im Sinne des Art. 64 Abs. 2 ZK ist hierfür nicht erforderlich. Die Warengestellung und Abgabe der summarischen Anmeldung kann damit von Jedermann wahrgenommen werden.

Darauf folgt die Anmeldung zum Zollverfahren. Hierfür muss der Anmelder grundsätzlich in der EU ansässig sein (Art. 64 Abs. 2 b ZK). Die Unionsansässigkeit des Anmelders ist jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn nur gelegentlich Waren zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten. Da vorliegend der Verkäufer im Drittland ansässig ist, müsste er sich bei der Anmeldung vertreten lassen.

Hierbei ist die direkte und die indirekte Vertretung zu unterscheiden.

Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter in Namen und für Rechnung des Vertreters. Die Einschränkung der Gemeinschaftsansässigkeit gilt jedoch grundsätzlich auch für den Direktvertretenen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ZK).

Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich der Verkäufer/Versender der Ware durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Spediteurindirekt vertreten lässt. Das heißt, der Vertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung des Vertretenen. Dann wird der gemeinschaftsansässige Vertreter zum Anmelder und der Vertretene braucht nicht gemeinschaftsansässig zu sein. In der Praxis kommt ein solches Vertretungsverhältnis jedoch kaum zur Anwendung, weil der indirekte Vertreter (Spediteur) bei dieser Zollkonstellation selbst gesamtschuldnerisch Zollschuldner wird. In der Regel wird der Spediteur ein solches Risiko nicht auf sich nehmen wollen. Zumal er auch gegenüber den Zollbehörden sämtliche Pflichten, u. a. auch spätere Betriebsprüfungen, übernehmen müsste.

Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass der vom Versender/Verkäufer beauftragte Frachtführer bzw. Spediteur bei der Zollanmeldung zu Unrecht angibt, in direkter Vertretung des gemeinschaftsansässigen Empfängers/Käufers der Ware zu handeln. Bei DDP-Lieferungen hat der Warenempfänger dem Warenbeförderer/Spediteur jedoch keine Vollmacht erteilt, in seiner Vertretung eine bzw. die Zollanmeldung abzugeben. In vielen Fällen weiß der Empfänger nicht einmal, dass er gegenüber den Zollbehörden als Vertretener/Anmelder erklärt bzw. bestimmt wurde. Sicherheitshalber sollte der Warenempfänger damit in der Praxis auf jeden Fall klären bzw. beim Verkäufer/Versender oder Beförderer der Ware nachfragen, wer gegenüber den Zollbehörden als Anmelder der DDP-Lieferung auftreten soll bzw. aufgetreten ist. Zudem ist Adressat der Zollprüfung der EU-ansässige Warenempfänger, der ggf. die Diskrepanz zwischen den Verzollungen (Abfertigungsnachweise) und den grenzüberschreitenden Kaufgeschäften (Zahlungen bzw. Wareneingänge) nicht nachweisen kann. Denn bei einer DDP-Lieferung befinden sich in den betrieblichen Büchern des Empfängers Wareneingänge, für die das Unternehmen den Nachweis der Verzollung bzw. Abfertigung nicht erbringen kann. Hier droht im Rahmen von Zollprüfungen die Gefahr, dass die Verwaltung vermutet, dass die Ware keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurde, d. h. sie nicht angemeldet bzw. verzollt wurde.

II. Fazit

Vor der Vereinbarung einer DDP Regelung sollte der Warenempfänger überlegen, ob er die Einfuhrpflichten im Zweifel besser selbst bereits bei der Abfertigung wahrnehmen möchte, als im Nachhinein letztlich doch für etwaige Diskrepanzen verantwortlich zu sein bzw. haftbar gemacht zu werden. Zumindest sollte aber der Warenempfänger bei dem Verkäufer/Versender der Waren Auskunft und Nachweise verlangen, dass die Ware ordnungsgemäß verzollt und die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt wurde, um durch diese Nachweise Rückfragen in Zoll- oder Betriebsprüfungen schnell klären zu können.