Umsatzsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen – Neue EuGH-Entscheidung schafft Klarheit

Steuern und Steuerstrafrecht
28.09.20072129 Mal gelesen

In der Praxis häufen sich derzeit Fälle, in denen die Finanzverwaltung bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen, die einer Umsatzsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen entgegenstehen, erhebliche Forderungen gegenüber den betroffenen Unternehmen geltend macht. Zu zwei Fallkonstellationen hat inzwischen jedoch der Europäische Gerichtshof klarstellend entschieden:

Der EuGH hat am 27. September 2007 in zwei Vorabentscheidungsverfahren die Auslegung der Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuer präzisiert. In beiden Verfahren ging es um die mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
Die Begriffe "versendet" und "versandt" sind im Sinne der Richtlinie wie folgt auszulegen: Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands ist erst dann bewirkt, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist. Gleichzeitig muss der Lieferant nachweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat. Außerdem ist es den Behörden nicht erlaubt, nachträglich die Umsatzsteuer von einem Lieferanten einer Sache zu verlangen, wenn sich zwar später herausstellt, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlagen, ihm aber keine Kenntnis dieser Umstände nachgewiesen werden kann. Weiter ist es den Finanzbehörden verwehrt, die Verweigerung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer allein damit zu begründen, dass der Nachweis der Lieferung nicht rechtzeitig erbracht wurde.
Im ersten Fall hatte ein spanisches Unternehmen versucht, die Umsatzsteuer zu sparen, indem es vorgab, Waren von England nach Spanien und Frankreich zu liefern, diese in Wirklichkeit aber in England blieben. Dafür wurden falsche Papiere ausgestellt, auf deren Richtigkeit die englischen Lieferanten vertrauten. Im zweiten Fall hatte ein deutsches Unternehmen die für die Befreiung von der Umsatzsteuer erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt.