Steuerabkommen mit der Schweiz - rechnet sich die Selbstanzeige noch?

Steuern und Steuerstrafrecht
18.09.2012797 Mal gelesen
Verweigert der Steuerpflichtige die pauschale Versteuerung und die Offenlegung, schließt die Bank von sich aus die Konten und meldet dem Finanzamt die Daten. Die Nachversteuerung kommt also in jedem Fall. Eine Nacherklärung des Kapitalvermögens gegenüber dem deutschen Fiskus kann u.U. sinnvoller sein. Sie sollten Sie also dringend von unseren Steuerspezialisten beraten lassen.

Bekanntlich haben Deutschland und die Schweiz am 21.9.2011 ein Steuerabkommen zur Behandlung bislang unversteuerter Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz unterzeichnet. Wenn das Abkommen in der Schweiz und Deutschland ratifiziert wird, soll es 2013 in Kraft treten.

Für zukünftige Erträge sieht das Abkommen eine Abgeltungsteuer von 26,375 % oder wahlweise die Meldung der Schweizer Einkünfte an den deutschen Fiskus vor. Für die Vergangenheit ist eine anonyme Pauschalbesteuerung vorgesehen, es sei denn, der Steuerpflichtige legt dem Fiskus alle Konten offen. Bei der Pauschalbesteuerung wird für bisher unversteuertes Schwarzgeld rückwirkend eine einmalige "Strafsteuer" von 21 bis 41 % erhoben. Wenn das Abkommen wie geplant in Kraft tritt, werden Schweizer Banken diese Pauschalsteuer anonym abführen. Deutsche Finanzämter erhalten also keine Namen. Das bisher verschwiegene Vermögen gilt dann als korrekt versteuert, sodass grundsätzlich auch keine steuerstrafrechtlichen Sanktionen drohen.

Das klingt zunächst einmal reizvoll. In vielen Fällen rechnet sich jedoch die "Vergangenheitsbewältigung" durch die altbekannte deutsche Selbstanzeige. Denn dann wären "nur" die verschwiegenen Erträge, nicht aber der angesammelte Kapitalstock rückwirkend zu versteuern, was insbesondere im Geltungsbereich der deutschen Abgeltungssteuer (26,375 % ohne KiSt) häufig günstiger sein wird, als die Pauschalsteuer nach dem Steuerabkommen von bis zu 41 % auf das vorhandene Kapital! Dies gilt erst Recht, wenn schwarzgeldbehaftete Erbschaften ins Spiel kommen. Hier sieht das Abkommen in seiner letzten Fassung eine Steuer von 50 % bezogen auf das am 31.12.2010 auf schweizerischen Konten oder Depots vorhandene Kapital vor, es sei denn, die Erben ermächtigen die Bank zur Meldung insbesondere des Erblassers, der Erben und der Höhe des Vermögens. Zu bedenken ist allerdings, dass eine solche strafbefreiende Selbstanzeige nach den jüngsten Gesetzesänderungen nur noch dann möglich ist, wenn dem Fiskus sämtliche bisher nicht deklarierten Einkünfte vollständig offengelegt werden, also auch solche Sachverhalte, die mit dem Schweizer Kapital nichts zu tun haben.