Umsatzsteuerpflicht bei Ebay – Verkäufen . Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden.

Steuern und Steuerstrafrecht
18.05.2012 429 Mal gelesen
Gemäß einer Pressemitteilung des BFH hat dieser mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform Ebay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Wer regelmäßig im Internet in größerem Umfang Waren verkauft, muß dafür möglicherweise Umsatzsteuer (USt) ans Finanzamt abführen.

Ein Ehepaar veräußerte über Ebay als Privatverkäufe u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche. Hieraus erzielten sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit und verlangte 11.500 € Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Das Ehepaar hatte dagegen argumentiert, daß es sich nur um Auflösungen von Sammlungen und somit Privatvermögen gehandelt habe.

Das Gericht argumentierte, daß es nicht darauf ankomme, ob schon beim Kauf der Sammlergegenstände an den Wiederverkauf gedacht worden sei oder nicht. Wesentlich sei auch, daß die Eheleute aktive Schritte zum Vertrieb unternommen hätten.

Dieses Urteil folgt der nachvollziehbaren Rechtsauffassung, daß es auf die Sicht eines objektiven Dritten bzw. der Verkehrsauffassung ankommt, was als unternehmerische Tätigkeit aufzufassen ist. Entscheidend ist der Einzelfall.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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