Risiko für Kapitalanleger: Verschärftes Steuerabkommen Deutschland - Schweiz

Steuern und Steuerstrafrecht
25.04.2012843 Mal gelesen
Bekanntlich haben Deutschland und die Schweiz im vergangenen Jahr ihre Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Abkommen paraphiert. Am 5.4.2012 wurde die Vereinbarung allerdings in einigen Punkten weiter zulasten deutscher Kapitalanleger verschärft.

Soweit der Anleger seine bisherigen Schwarzgeldkonten (im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige) nicht offen legt, kommt es zu nachfolgenden Konsequenzen:

  1. Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Die Schweizer Banken sind daher gehalten, eine einheitliche Steuer von 26,375 % von den Kapitalerträgen einzubehalten und anonym an den deutschen Fiskus weiterzuleiten. Dies entspricht dem hierzulande auch geltenden Pauschalabgeltungssteuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag).
  2. Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in die Schweiz gelangt, kann das deutsche Finanzamt Auskunftsgesuche an die Schweizer Steuerbehörden stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen.
  3. In einem Ergänzungsprotokoll zum bisherigen Steuerabkommen wurde geregelt, dass bestehende Bankkonten einer pauschalen Nachbesteuerung unterliegen. Der Steuersatz der Nachbesteuerung hängt davon ab, wie lange die Kontoverbindung in der Schweiz besteht. Unter Umständen kann hierdurch das vorhandene Kapital um bis zu 41 % durch die Nachbesteuerung geschmälert werden!
  4. Das neue Steuerabkommen sieht zudem vor, dass Kapitalvermögen in der Schweiz, das im Rahmen zukünftig anfallender Erbschaften übergeht, pauschal mit 50 % besteuert werden, soweit die Erben einer Offenlegung der Kontoverbindung nicht zustimmen.

Es wird damit gerechnet, dass die vorstehend geschilderte Verfahrensweise wohl ab dem 01.01.2013 zur Anwendung kommen wird. Kapitalanleger mit Schweizer Bankvermögen sollten daher von einem erfahrenen Rechtsberater klären lassen, ob zur Vermeidung der geschilderten finanziellen Risiken eine Offenlegung der Bankverbindung gegenüber dem deutschen Fiskus noch vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens sinnvoll ist.

Die Hinzuziehung eines externen Beraters ist schon allein deshalb sinnvoll, da ein Steuerberater, der von einem Schwarzgeldkonto erfährt, in zukünftigen Steuererklärungen, die für seinen Mandanten erstellt, steuerbare Erträge aus diesen Konten zu deklarieren hat. Andernfalls macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar.

Zu diesem komplexen Themenbereich berate ich Sie gerne.