Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Fiskus

Steuern und Steuerstrafrecht
01.03.2012392 Mal gelesen
Für Geschäftsführer von krisengeschüttelte Gesellschaften gelten Besonderheiten hinsichtlich der Haftung gegenüber dem Finanzamt.

Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der von ihm vertretenen Gesellschaft zu erfüllen. Nach § 69 AO haftet er u.a., soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Besondere Bedeutung erlangt § 69 AO in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft. Erlassen die Finanzämter Haftungsbescheide gegenüber den Geschäftsführern, kann sich hierdurch insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern deren dann ohnehin oft schwierige finanzielle Lage erheblich verschärfen.

Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich: Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, braucht er Steuerschulden nicht vorrangig zu bedienen. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung sind die vorhandenen Mittel anteilig zur Befriedigung des Fiskus und der übrigen Gläubiger einzusetzen. Hierin liegt oft eine Haftungsfalle: Denn oft werden in der Not Lieferanten vorrangig befriedigt, um den Geschäftsbetrieb überhaupt aufrecht erhalten zu können.

Der Geschäftsführer verletzt seine Pflichten nicht nur, wenn er gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstößt, sondern auch, wenn er andere Gläubiger vor Fälligkeit der Steuer befriedigt und dadurch die Entrichtung von Steuerschulden vereitelt.

Besonderheiten gelten bei den Abzugssteuern, insbesondere bei der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer treuhänderisch für die Arbeitnehmer ein. Für die Gesellschaft sind die Lohnsteuerbeträge daher fremde Gelder. Diese darf der Geschäftsführer nicht im Vertrauen darauf anderweitig verwenden, dass die Steuer später aus anderen Mitteln entrichtet werden kann. Vielmehr muss die Lohnsteuer stets vollständig getilgt werden. Es genügt also hier nicht, dass der Geschäftsführer das Finanzamt anteilig im selben Umfang wie die übrigen Gläubiger befriedigt. Zeichnet sich bei der Auszahlung der Löhne ab, dass die Mittel nicht zur Zahlung der darauf entfallenden Lohnsteuer ausreichen werden, hat der Geschäftsführer die Löhne entsprechend zu kürzen und die auf den niedrigeren Auszahlungsbetrag entfallende Steuer an das Finanzamt abzuführen.

Dem Geschäftsführer einer krisengeschüttelten Gesellschaft ist zu empfehlen, rechtzeitig eine sorgfältige Aufstellung aller verfügbaren Mittel vorzunehmen und fällige Verbindlichkeiten - ausgenommen Abzugssteuern - anteilig zu tilgen. Diese Aufstellung sollte für den Fall einer möglichen späteren Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt unbedingt aufbewahrt werden.