Ergebnisabführungsvertrag - typische Kardinalfehler führen zu erheblichen Schäden

Steuern und Steuerstrafrecht
03.06.201114336 Mal gelesen
Ergebnisabführungsverträge werden aufgrund mangelnder Erfahrung der damit befassten Steuerberater und Rechtsanwälte oft steuerlich unwirksam abgeschlossen oder nur unzureichend durchgeführt. Beides führt zur Versagung der steuerlichen Organschaft und damit zu erheblichen Steuerschäden.

Ergebnisabführungsverträge sind mangels genauer rechtlicher Ausgestaltung oder mangels tatsächlicher Durchführung steuerlich unwirksam. Meist wird ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, um die Verluste einer abhängigen Gesellschaft bei der Muttergesellschaft steuerlich verwerten zu können. Durch den Abschluss eines (wirksamen) Ergebnisabführungsvertrags (EAV) entsteht eine körperschaftssteuerliche Organschaft gem. § 14 KStG. Diese führt dazu, dass alle Gewinne und Verluste steuerlich der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Bei der Gestaltung und Durchführung dieser Vertragsverhältnisse verlangt der BFH die Einhaltung hoher formaler Anforderungen.

Der erste Kardinalfehler bei Ergebnisabführungsverträge bei denen eine GmbH beteiligt ist liegt in der Nichtnennung der §§ 301 ff AktG  im Vertragstext. Zwar hat der BGH bereits vor Jahren entschieden, dass diese Normen des Aktienrechts auf einen EAV mit einer GmbH Anwendung finden - der BFH verlangt die explizite Nennung dieser Normen aber mit Verweis auf den Wortlaut des § 14 KStG. Das Ergebnis ist fatal: Trotz wirksamer zivilrechtlicher Verpflichtung zur Übernahme der Verluste, erkennt das Finanzamt die Verlustübertragung zur Muttergesellschaft nicht an - obwohl diese zahlt!

Der zweite Kardinalfehler liegt in der falsch bemessenen Laufzeit. Nach neuestem Urteil des BFH vom 12.01.2011 (Az. I R 3/10) muss der Ergebnisabführungsvertrag mindestens für 5 Zeitjahre abgeschlossen werden. Bei Abschluss eines EAV im Dezember eines Jahres mit steuerlicher Rückwirkung für das gesamte Jahr, bedeutet dies eine Laufzeit von nahezu 6 Jahren. Es kommt also nicht darauf an für wieviele Geschäftsjahre der Verlust übernommen wird, sondern auf die konkrete Laufzeit. Ab dem Datum des wirksamen Abschlusses muss der Vertrag damit 5 Jahre laufen. Ansonsten droht auch hier die steuerliche Nichtanerkennung mit den entsprechenden Folgen.

Schließlich wird als dritter Kardinalfehler häufig von den Steuerberatern lediglich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten verfahren. Die vertragliche Gestaltung und die handelsrechtlichen erheblichen Unterschiede zum Steuerrecht werden ignoriert. So ist es beispielsweise steuerrechtlich nicht zulässig Verlustvorträge der Organgesellschaft während der Laufzeit des Ergebnisabführungsvertrages mit Gewinnen der Organgesellschaft zu verrechnen. Handelsrechtlich hingegen ist die Gewinnverrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen gem. § 301 AktG sogar verpflichtend vorgeschrieben. Wer diese Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsrecht ignoriert, verliert ebenfalls die steuerliche Anerkennung - so entscheid der BFH mit Urteil vom 21. 10.2010 (Az. IV R 21/07).

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr zwischen Freiburg und Offenburg (Ortenaukreis) empfiehlt daher sowohl beim Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags als auch bei dessen Durchführung erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater einzusetzen, um erhebliche Schäden zu vermeiden. Als gerade in diesem Bereich sowohl mit der Erstellung als auch mit der Durchführung erfahrene interdisziplinäre Kanzlei aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, bieten wir diese Fachkompetenz an. Darüber hinaus verfügen wir auch über Erfahrungen bei der Einforderung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Beratern, welche aufgrund fehlerhafter Beratung oder Vertragserstellung bei EAVs Millionenschäden bei ihren Mandanten verursacht haben.

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