Die Konkurrentenklage im Beamtenrecht

Staat und Verwaltung
24.06.20104227 Mal gelesen

Konkurrentenstreitigkeiten zwischen Beamten gewinnen in der verwaltungsgerichtlichen Praxis vermehrt an Bedeutung, da die Beamten aufgrund von Stelleneinsparungen und der damit einhergehenden Verschlechterung der Beförderungschancen eine zu ihren Ungunsten ausgegangene Beförderungsentscheidung des Dienstherren zunehmend kritisch hinterfragen. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem übergangenen Bewerber zustehen, kann hier im Einzelnen nicht vertieft werden. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass die übergangene Bewerberin bzw. der übergangene Bewerber sowohl Verfahrensfehler als auch materiellrechtliche Fehler des Auswahlverfahrens geltend machen kann. Fehler materiellrechtlicher Art können beispielsweise Verstöße gegen das sog. Bestenausleseprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) oder gegen Diskriminierungsverbote sein.

 

Am häufigsten wird in Konkurrentenstreitverfahren die Verletzung des "Leistungsgrundsatzes" gerügt. Dieser - sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende - Grundsatz besagt, dass die Auswahl der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Vorrangig hat der Dienstherr im Rahmen einer Beförderungs- bzw. Einstellungskonkurrenz demzufolge bei seiner Auswahlentscheidung auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurück zu greifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Andere Kriterien, wie beispielsweise das Dienst- oder Lebensalter der Beamten, können erst Berücksichtigung finden, wenn sich nach der Ausschöpfung des Leistungsgrundsatzes herausstellt, dass mehrere Beamte gleich gut geeignet sind.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung haben Beamtinnen und Beamte zwar grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch einen Anspruch auf Ausbringung entsprechender Planstellen. Sie können jedoch verlangen, dass über ihre Bewerbung für eine Beförderungsstelle unter Beachtung des vorerwähnten "Leistungsprinzips" und unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens sowie der gesetzlich vorgegebenen Anhörungs- und Beteiligungsrechte ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser den Beamtinnen und Beamten zustehende Anspruch wird als sog. "Bewerbungsverfahrensanspruch" bezeichnet.

 
Wurde der den Beamtinnen und Beamten zustehende "Bewerbungsverfahrensanspruch" verletzt, ist es in der Regel geboten, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens geltend zu machen. Ein solches gerichtliches Eilverfahren zielt darauf ab, dem Dienstherren vorläufig untersagen zu lassen, den ausgewählten Bewerber bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens auf den streitigen Dienstposten zu befördern. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass durch die Ernennung eines Mitbewerbers vollendete Tatsachen geschaffen werden.
 
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke
Kanzlei Dr. Fricke & Collegen
Hannover