Mit Urteil vom 04.03.2010 (8 A 2613/09) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Nachgang zu der von der Kanzlei hünlein rechtsanwälte erstrittenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009 (BVerwG 8 C 10.08) nunmehr verbindlich entschieden, dass die Privatsierung des Offenbacher Weihnachtsmarkts durch Übertragung auf die ProOF GmbH rechtswidrig war. Insbesondere war die Stadt gehindert, die Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern bzw. Marktbeschickern der ProOF GmbH zu überlassen, vielmehr hätte sie sich die Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern bzw. Marktbeschickern vorbehalten müssen. Der VGH hat damit einer "Flucht in die Privatisierung" eine klare Absage erteilt.
Der VGH ist damit letztlich der von dem Klägervertreter RA Klaus Hünlein vertretenen und bereits zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsauffassung gefolgt, wonach die im Jahr 1997 erfolgte Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarkts rechtswidrig war. Auch wenn es der Stadt Offenbach durchaus möglich war und auch weiterhin ist, Private in die Durchführung des Weihnachtsmarktes einzubeziehen oder diese ggf. auch mit der Durchführung des Weihnachtsmarkts zu beauftragen, so hat sie sich jedoch selbst das Letztentscheidungsrecht vorzubehalten, d.h. die Stadt Offenbach ist verpflichtet, zukünftig die Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zum Offenbacher Weihnachtsmarkt ausschließlich selbst zu treffen.
Für abgewiesene Bewerber bedeutet dies, dass sie gegen die Versagung eines Standplatzes auf dem Weihnachtsmarkt zukünftig wieder auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen können, d.h. dass gegen einen Ablehnungsbescheid zunächst Widerspruch und sodann ggf. Klage bzw. ein entsprechender Eilantrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen wäre.
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht