Beamtenbesoldung bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG - VG Stuttgart legt dem Bundesverfassungsgericht die neuen Besoldungstabellen vor

Staat und Verwaltung
13.02.20105135 Mal gelesen

Das Besoldungsrecht der Bundesbeamten wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Wirkung vom 01.07.2009 in der Weise geändert, dass die bisherige jährliche Sonderzahlung gleichmässig auf die monatlichen Dienstbezüge umgelegt wurde. Die Beamten der Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) sind von dieser Regelung jedoch ausdrücklich ausgenommen. Für sie wurde die Sonderzahlung bereits 2004 gestrichen. Diese Ungleichbehandlung setzt sich im Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Wirkung ab 01.07.2009 mit neuen Besoldungstabellen für die Postnachfolgeunternehmen fort. Danach erhalten die Beamten der Postnachfolgeunternehmen den monatlichen Anteil der jährlichen Sonderzahlung nicht und insoweit gegenüber den übrigen Bundesbeamten eine geringere Besoldung. 
 
Gegen diese Ungleichbehandlung hat eine grosse Zahl von Beamten vor den Verwaltungsgerichten geklagt. In den von uns geführten Verfahren haben wir jeweils beantragt, die Sache auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, ob die geschilderte Ungleichbehandlung verfassungsmässig ist.
 
Bereits für die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes geltende Streichung der jährlichen Sonderzahlung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2008 (2 C 121.07) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Streichung der Sonderzahlung verfassungsgemäss ist oder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Eine Entscheidung des BVerfG liegt noch nicht vor.
 
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei aktuellen Verfahren auch die mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz getroffene Regelung dem BVerfG in Karlsruhe vorgelegt. Damit ist sichergestellt, dass das Bundesverfassungsgericht einheitlich über die gesamten Rechtsänderungen entscheiden kann.
 
VG Stuttgart Entscheidung vom 15.12.2009, 3 K 3624/09
VG Stuttgart Entscheidung vom 15.12.2009, 3 K 3826/09
  
 
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