Verabreichung von Drogen durch einen Dritten – Keine Entziehung der Fahrerlaubnis!

Staat und Verwaltung
09.05.2016706 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss im Januar 2016 hat der VGH Bayern erklärt, dass eine Verabreichung von Drogen durch einen Dritten ohne dies wahrgenommen zu haben, einer schlüssigen Darlegung der Sachlage bedarf bzw. eine solche Begebenheit als ernsthaft möglich erscheinen muss.

Der VGH Bayern führte an, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis durchaus einen willentlichen Drogenkonsum erfordere. Eine unwissentliche sowie unwillentliche Einnahme von Drogen, die durch einen Dritten veranlasst worden sei, stelle jedoch einen ungewöhnlichen Ausnahmefall dar. Aus diesem Grund müsse der Fahrerlaubnisinhaber zwei Tatsachen überzeugend vortragen. Zunächst müsse er nachweisen, dass der ihm Drogen verabreichende Dritte bezüglich der unwillentlichen Verabreichung ein Motiv hatte. Zudem müsse der Fahrerlaubnisinhaber plausibel ausführen, dass er sowohl die Verabreichung des Betäubungsmittels als auch deren Wirkung wirklich nicht wahrgenommen habe.

Beschluss des VGH Bayern Januar 2016

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.