Beamtenrecht - Telekom - Beförderungsrunde 2015 - VG Göttingen -20.04.2015

Staat und Verwaltung
01.06.2015773 Mal gelesen
Das VG Göttingen hat mit Beschluss vom 20.04.2015 der Telekom untersagt, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_VZ+Z zu besetzen, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Gegenseite hat Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Das Gericht hat der Telekom untersagt, eine Planstelle der  Besoldungsgruppe A9_VZ Z zu besetzen, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist.  Für diese Entscheidung gaben drei Gründe den Ausschlag:

  • Zum einen spreche vieles dafür, dass die Beurteiler, die die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erstellt hatten, nicht zuständig waren. Die ursprünglich zuständigen Beurteiler waren ausgefallen und durch andere Beurteiler ersetzt worden. Das Gericht konnte aber nicht erkennen, dass dem Wechsel der Beurteiler eine rechtmäßige Zuständigkeitszuweisung zugrunde lag.
  • Des weiteren klaffte im Beurteilungszeitraum eine Lücke von mehr als zweieinhalb Monaten, für die keine Stellungnahmen von Führungskräften des Antragstellers vorlagen. Das Gericht hält diese Lücke für wesentlich, weil sie etwa zehn Prozent des Beurteilungszeitraums ausmacht.
  • Außerdem lag der Beurteilung die Stellungnahme einer Führungskraft zugrunde, die selbst auf der Beförderungsliste stand und somit in einem Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller stand. Sie war nach Auffassung des Gerichts befangen und hätte den Beurteilungsbeitrag nicht erstellen dürfen. Zumindest hätten die Hauptbeurteiler kenntlich machen müssen, dass ihnen das Konkurrenzverhältnis bekannt war und sie dies bei ihrer abschließenden Bewertung berücksichtigt haben. Auch dies war nicht geschehen. Der Beurteilungsbeitrag war zudem in sich widersprüchlich, weil die Leistungsbeschreibungen in den Einzelmerkmalen nicht mit der vergebenen Bewertungsstufe übereinstimmte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!

VG Göttingen - Beschluss vom 20.04.2015 - 1 B 261/14

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