Autofahren im Alter - Senioren und die Gefahr der MPU nach Verkehrsstrafverfahren

Staat und Verwaltung
04.08.20082879 Mal gelesen

Ist ein Mensch über 60 wegen einer Verkehrsstraftat angeklagt, kann es für ihn von unschätzbarem Wert sein, wenn es dem Verteidiger gelingt, das Verfahren nach § 153 oder § 153a Strafprozessordnung (StPO) zur Einstellung zu bringen. Aber die Verteidigung muss aufpassen, dass die Tat nicht doch "ans Ohr" der Fahrerlaubnisbehörde gelangt. Lässt sich dies nicht verhindern kann eine alternative Strategie erforderlich sein.

Die meisten Verkehrsstrafsachen haben einen fahrerlaubnisrechtlichen Aspekt. Die möglichen Auswirkungen der Tat auf die Fahrerlaubnis müssen von Anfang an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden, denn es droht in  vielen Fällen von außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens weiteres Ungemach. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht bei bestimmten Sachverhalten vor, dass, um Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beizubringen ist. Es ist sogar denkbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnet, wenn jemand ohne Teilnahme am Straßenverkehr mit hohem Alkoholpegel polizeilich aufgefallen ist. Für ältere Kraftfahrer, die durch einen Fehler im Straßenverkehr aufgefallen sind, ist die Gefahr, dass Ihnen nach Abschluss des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens eine MPU auferlegt wird, besonders problematisch. Eine MPU bedeutet bei Senioren nicht selten den endgültigen Abschied von der Fahrerlaubnis, weil die medizinischen Leistungstests für älteren Menschen besonders schwierig zu bestehen sind.   
Die Verteidigungsstrategie muss in solchen Fällen daher in erster Linie darauf ausgerichtet sein, eine Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde vom Fehlverhalten des älteren Autofahrers zu verhindern.     
Nach Nr. 45 Abs. 2 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) besteht nämlich eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, sofern ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die MiStra-Anordnung ist so weich formuliert, dass die Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum hat, ob Sie einen Sachverhalt für mitteilungswürdig hält. So wird eine denkbare Mitteilung keineswegs immer vorgenommen.
Gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss auch bereits die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde über Tatsachen Meldung machen, die auf eine nicht nur vorübergehenden Mangel einer Person hinsichtlich ihrer Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Die Polizei wird diese gesonderte Meldung jedoch häufig unterlassen, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Staatsanwaltschaft Maßnahmen zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO beantragt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird.
Ist das Fehlverhalten des älteren Kraftfahrers durch Ausübung der gesetzlichen Mittelungspflichten der Führerscheinstelle noch nicht "zu Ohren gelangt", dann besteht die Chance über eine Verfahrenseistellung nach § 153 oder 153a StPO die Eintragung der Tat im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) und damit die spätere mittelbare Kenntnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu verhindern.
Sieht der Verteidiger, dass eine Nachricht an die Führerscheinstelle bereits erfolgt ist oder nachträglich noch erfolgen wird, kann eine völlig andere Verteidigungsstrategie weiterhelfen: Durch die Verfahrenseinstellung ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, aufgrund des in der Ermittlungsakte festgehaltenden Sachverhaltes eigene Eignungszweifel gegen den älteren Fahrerlaubnisinhaber zu erheben, wenn sie der Meinung ist, dass der darin dokumentierte Fahrfehler auf einen altersbedingten Abbau des für die Teilnahme an der "Straßenverkehrsgemeinschaft" notwendigen Leistungsvermögens zurückzuführen sein könnte. Dagegen hilft nur der "Vorrang der strafrichterlichen Entscheidung" nach § 3 Abs. 4 StVG.  Um diesem Grundsatz zur Geltung zu verhelfen und eine Eignungsüberprüfung durch die Führerscheinbehörde zu verhindern muss eine Verurteilung des Mandanten - trotz der damit ggf. einhergehenden 7 Punkte in Flensburg - in Kauf genommen werden, wenn auch mit dem Ziel, dass das Gericht Maßnahmen nach §§ 69, 69a Strafgesetzbuch (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis) nicht beschließt. Der Verteidiger muss nun darauf hinwirken, dass das Gericht expressis verbis in den Tenor und in die Urteilsgründe aufnimmt, dass eine Ungeeignetheit des Angeklagten nach den §§ 69 und 69a StGB nicht (mehr) festzustellen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dann wegen des Prinzips des Vorrangs der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung gebunden Die Führerscheinstelle darf dann nicht aus dem gleichen Anlass die MPU anordnen.  
In der Praxis wird in solchen Konstellationen, zumindest als Zugeständnis an die Staatsanwaltschaft , die in der Regel die Intention hat, den Angeklagten nicht ganz ohne spürbare führerscheinrechtliche Konsequenzen davonkommen zu lassen, die Verhängung eines (maximal dreimonatiges) Fahrverbotes akzeptiert werden müssen. Dies ist aber im Hinblick auf das Hauptziel, den Mandanten vor der MPU zu bewahren, unschädlich. Entscheidend ist die ausdrückliche Feststellung des Gerichts, dass es den Angeklagten nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet hält.   
Der Verteidiger muss auch einschätzen, inwieweit durch Eigeninitiative seines Mandanten,  die Bereitschaft des Gerichts, die begehrten positiven Feststellung über dessen Kraftfahrer-Fahreignung im Urteil zu treffen, gefördert werden sollte. Zu denken ist hier insbesondere an die freiwillige Teilnahme an einer geeigneten und anerkannten verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme (Aufbauseminar). Bei Delikten mit weniger schwerwiegenden Folgen kann auch schon die Teilnahme an einem speziellen Beratungsprogramm des TÜV für Führerscheininhaber ab 60 aufwärts (z.B. das Programm "60 ", das vom "TÜV Rheinland" an Standorten in mehreren Bundesländern offeriert wird) oder ein spezielles Fahrtraining für Senioren hilfreich sein. Sicherheit trainieren kann man z.B. beim ADAC, der ein PKW-Training für Senioren anbietet (Info-Hotline: 0180-5 12 10 12), bei der Verkehrswacht und beim TÜV, die Tageskurse in ihren Fahrsicherheitszentren anbieten. Senioren können dort mit ihrem eigenen Auto gegen einen Kostenbeitrag von 139 € teilnehmen (Info-Telefon: 0800-13008087), und auch die Polizei hat,- wie mir aus Düsseldorf bekannt ist - ein Sicherheitsprogramm für Senioren mit der Bezeichnung "Theorie und Praxis für Fußgänger, Fahrrad- und Aufofahrer" (Kontakt-Telefon: 0211/870-7061 oder 0211/870-7072) aufgelegt. (Alle Telefonnummern ohne Gewähr.)
Die Teilnahme an solchen Angeboten für Senioren ist natürlich auch präventiv empfehlenswert, damit die Fahrerlaubnis erst gar nicht in Gefahr gerät.
 
Fazit:
Gerade im zunehmenden Lebensalter ist es wichtig mobil zu bleiben. Für den Verteidiger bedeutet das ihm anvertraute Mandat eines älteren Kraftfahrers zur Erhaltung dieser Mobilität besonders vorausschauend und behutsam im Umgang mit den Verfolgungsbehörden zu agieren, welche die gleichfalls berechtigten Interessen des Schutzes der Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Teilnehmern vertreten.   
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Der Verfasser ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Düsseldorf und regional wie überregional als Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos: www.cd-recht.de