Neues zur Betrieblichen Altersvorsorge: Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Inland und im Ausland zulässig

Staat und Verwaltung
21.05.20081316 Mal gelesen

Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob Arbeitgeber im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge differenzieren dürfen, bzw. in welchem Umfange der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist.

 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt es hierbei darauf an, ob eine eventuelle Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.
 
 
Nach einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 21.08.2007, Aktenzeichen: - 3 AZR 269/06 -, kann eine sachliche Differenzierung auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Unternehmen zwischen Arbeitnehmern im Inland und solchen im Ausland unterscheidet.
Damit werden nicht die Grundsätze der Verteilungsgerechtigkeit verletzt, welche der Arbeitgeber beachten muss.
 
 
Im konkreten Fall wurden die Arbeitnehmer im Ausland sogar ganz von der Betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.
 
 
Dies wurde seitens des Bundesarbeitsgerichtes letztinstanzlich anerkannt, da die Arbeitnehmer im Ausland anders vergütet wurden und neben einer erheblich höheren Vergütung zusätzliche Vorteile genossen haben, wie beispielsweise die Übernahme der im Ausland fälligen Steuern, Miete, etc.
 
 
Dieses unterschiedliche Vergütungssystem rechtfertigt aber den Ausschluss von den Versorgungsleistungen der Betrieblichen Altersvorsorge.
 
 
Im Ergebnis ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu beanstanden, allerdings entspricht sie nicht dem politisch gewollten Wunsch des Gesetzgebers die Betriebliche Altersvorsorge zu fördern, um neben der gesetzlichen Rente die Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu fördern.
 
 
Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
 
 
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