Beamtenrecht – Übermäßige Geschäftsbelastung – Überstunden oder Überlastungsanzeige

Staat und Verwaltung
19.07.20133322 Mal gelesen
Überhöhter Geschäftsanfall kann zu Überlastung führen. Wie verhält man sich richtig?

Der Dienstherr ist nicht berechtigt, einen Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus zu belasten. Eine solche rechtlich unzulässige zeitliche Inanspruchnahme des Beamten ist im Falle einer Geschäftsüberlastung aber nicht gegeben. Denn eine solche Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beamten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf  hat in einem Urteil vom 17.12.2008 (13 K 5885/07) klargestellt, dass der Beamte im Falle einer dauerhaften Geschäftsüberlastung gehalten ist, seine Dienstgeschäfte nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der reglemäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen Erschwernisse kann er nicht verantwortlich gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.03.2008 (2 BvR 263/07) entschieden, dass die Folgen der Überlastung weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen - etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen - zum Nachteil des Betroffenen auswirken dürfen. Es ist Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen.

BverfG - B.v. 11.3.2008 - 2 BvR 263/07

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de