Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt ordnet das Gericht zugleich an, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnehmen, kann die Sperre durch das Gericht abgekürzt werden.
Ihre erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Seminar kann vor Gericht als erhebliche und neue Tatsache angeführt werden, die eine vorzeitige Aufhebung der Sperre rechtfertigt. In der gerichtlichen Praxis kann auf diese Weise meistens eine Verkürzung der Sperrfrist von ein bis drei Monaten erreicht werden. Frühestens möglich ist eine solche Verkürzung aber erst, wenn die Sperre schon mindestens drei Monate gedauert hat.
Noch besser ist es, wenn von vorneherein die Anordnung einer abgekürzten Sperrfrist erreicht wird. Die Abkürzung der Sperrfrist ist in vielen Fällen dann möglich, wenn das Aufbauseminar schon während des Strafverfahrens absolviert wird. Stimmt Ihr Anwalt dieses Vorgehen mit der Justiz ab, wird das Gericht - zumeist schon im Strafbefehl - eine um ein bis zwei Monate kürzere Sperrfrist als sonst üblich festsetzen. Die Mindestsperrfrist von drei Monaten ist aber auch hier unumgänglich. Lediglich für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Maschinen) kann das Gericht eine Ausnahme von der Sperre machen. Die Führerscheinbehörde muss dann eine entsprechend Fahrerlaubnis für diese ausgenommenen Fahrzeugarten erteilen - wie stets geht der Erteilung eine Eignungsüberprüfung voraus.
Im Rahmen der Eignungsüberprüfung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird die Führerscheinbehörde in bestimmten Fällen von Ihnen ein Fahreignungsgutachten (medizinisch-psychologische-Untersuchung) verlangen. Darauf müssen Sie sich rechtzeitig einstellen. Nur so können Sie vermeiden, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist noch viel länger als nötig los sind. Zu entnehmen sind diese Fälle der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Zum Beispiel., wenn Sie ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr geführt haben oder wenn Sie bereits zum wiederholten Mal im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.
Wer seine Fahrerlaubnis nicht nur möglichst schnell, sondern auch pünktlich zum Ablauf der Sperrfrist wieder sehen will, für den gilt es also einige Klippen zu umschiffen. Ein spezialisierter Anwalt kann dabei helfen.
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.