Beamtenrecht - Deutsche Telekom AG - Beförderungsrunde 2012

Staat und Verwaltung
26.05.2013605 Mal gelesen
Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Beförderungsentscheidungen der Deutschen Telekom AG für das Jahr 2012 für rechtswidrig erklärt.

Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat sich das OVG Lüneburg der Rechtsaufassung des OVG Nordrhein-Westfalen sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg angeschlossen und die Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG für rechtswidrig erklärt. Kernpunkt der Entscheidung sind die dienstlichen Beurteilungen. Die diesbezüglichen Leitsätze hat das Gericht folgendermaßen formuliert:

  1. Ein Beurteilungssystem, das zielorientiert an die Zahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen anknüpft, ist rechtswidrig (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2013 - 1 B 133/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.3.2013 - 4 S 227/13 -, juris).
  2. Der abschließende Beurteiler ist zur Plausibilisierung seiner Werturteile in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar macht.
  3. Es steht im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungsstellen bestimmten Organisationseinheiten zuzuweisen.

Das Gericht hält der Telekom vor, die Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen, die den Auswahlentscheidungen zugrundeliegen, nicht die individuelle Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten bewertet zu haben, sondern die Beurteilungsergebnisse aufgrund personalpolitischer Erwägungen, die am Beförderungsstellenkontingent ausgerichtet wurden,  getroffen zu haben. Den Beurteilern sei innerhalb einer Organisationseinheit vorgegeben worden, die Spitzennote innerhalb dieser Einheit genauso oft zu vergeben, wie sie Beförderungsstellen für die jeweilige Organisationseinheit ausgebracht bzw. zur Verfügung gestellt hat. Die Beurteilungsnote beruhe demnach nicht auf den Leistungen der Beamten, sondern sei von der Stellenverteilung abhängig gemacht worden.

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 16.05.2013, 5 ME 92/13

Die DTAG wird nun über die Vergabe der Beförderungsplanstellen neu zu entscheiden haben.

 

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