Skandal im Sperrbezirk: Wohnungsprostitution in Frankfurt am Main grundsätzlich zulässig. Frankfurter Sperrgebietsverordnung in Teilen unwirksam.

Staat und Verwaltung
05.02.20132039 Mal gelesen
Mit Urteil vom 31.01.2013 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) eine Verfügung der Stadt Frankfurt am Main aufgehoben, die dem Eigentümer einer außerhalb der Innenstadt bzw. des Frankfurter Bahnhofsviertels (sog. Toleranzzone) gelegenen Liegenschaft verboten hatte, diese als bordellartigen Betrieb zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dessen war, dass der Eigentümer die Räumlichkeiten des Hinterhauses vermietet hatte und die Mieterinnen dort ein „Massagestudio“ betrieben hatten, für das sie u.a. auch auf Plakaten warben.

Während das Verwaltungsgericht Frankfurt der Stadt u.a. unter Bezugnahme auf die in Frankfurt am Main geltende Sperrgebietsverordnung noch Recht gegeben hatte, wurde diese Entscheidung vom VGH nun aufgehoben und die seit 2 Jahrzehnten in Frankfurt am Main geltende Sperrgebietsverordnung in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Sperrgebietsverordnung aus dem Jahr 1993 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Massagesalons biete. Denn diese Verordnung sei mit dem 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Da die Ausübung der Prostitution außerhalb ausgewiesener Toleranzzonen nicht mehr ohne weiteres als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesehen werden könne, müsste im Einzelfall eine konkrete Bewertung vorgenommen werden, ob durch die Ausübung der Prostitution schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere auf dort lebende Jugendliche und Kinder zu befürchten seien.

Demzufolge hätte das Regierungspräsidium Darmstadt als Verordnungsgeber berücksichtigen müssen, ob in den jeweiligen Sperrgebieten denn auch solche Auswirkungen konkret zu befürchten sind oder eine Toleranzzone ausgewiesen werden könne. Jedenfalls für den zur Entscheidung anstehenden Fall hat der VGH festgestellt, dass dort eine Toleranzzone zur Wohnungsprostitution hätte ausgewiesen werden können bzw. müssen, weil aufgrund der diskreten gewerblichen Prostitutionsausübung diese von außen nicht zu erkennen sei und auch sonst der Jugendschutz nicht tangiert werde.

Diese Entscheidung wird nicht folgenlos bleiben, weil somit die Prostitutionsausübung ordnungsrechtlich nicht mehr strikt auf wenige Toleranzzonen beschränkt werden kann. Im Gegenteil wird es zukünftig eine Frage der Einzelfallprüfung sein, ob und wo die - grundsätzlich ja rechtlich zulässige Ausübung der Prostitution - überhaupt untersagt werden kann.

Für weitergehende Informationen zu diesem Thema - auch im Hinblick auf bau- und gewerberechtliche Einschränkungen - stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Michael Kurtztisch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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