Darf man nackt Radeln? (Zum Schmunzeln – Ein verkehrsrechtliches Problem, das sich saisonbedingt derzeit nicht stellt)

Staat und Verwaltung
19.10.20072298 Mal gelesen

Was man selbst als Fachanwalt für Verkehrsrecht nicht weiß:

Es gibt einen Weltnacktradeltag.

Im von gutem Wetter geplagten Baden sollte im Juni 2005 eine "Nacktradel-Aktion" mit maximal 12 - offenbar nackten - Teilnehmern stattfinden, die auf dem Rheindamm von Iffezheim bis zur Grenze des schönen Landkreises Rastatt und wieder zurück radeln wollten.

Die Nacktheit sei eine "zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung", sie wollen "gegen das Verstecken von Körpern in blickdichten und gebührenpflichtigen Ghettos eintreten", so der Veranstalter. (Allein daran erkennt man das saisonale Problem. In Berlin empfand man im kühlen Sommer 2007 die Nacktheit wahrscheinlich nur sehr selten als "zweckdienlich". Derzeit ist die "Gebührenpflicht der Kleidung" sicher ein Aspekt, den man zumindest in der Hauptstadt gerne in Kauf nimmt.).

Nun, das Landratsamt der Stadt Raststatt verbot die Aktion. Ein Eilantrag des Veranstalters beim Verwaltungsgericht Karlsruhe scheiterte: Die "Nacktradel-Aktion" belästige die Allgemeinheit und sei daher zu recht verboten. Auch die Möglichkeit wegzuschauen verhindere nicht, dass die Aktion "grob ungehörig" sei. Eine extreme Sexualmoral könne zwar nicht Maß aller Dinge ein, da die Aktion aber von einer Mehrheit missbilligt werde, müssten die Interessen Nacktradler zurücktreten (VG Karlsruhe, 02.06.2005 - 6 K 1058/05).

Sie fragen nach der gesetzlichen Grundlage?
OWiG §118

Sie fragen sich, wen´s interessiert?
Nun: im letzten Frühsommer - bei ähnlichem Wetter wie heute - erkundigte sich ein Radiosender beim Autor dieses Beitrages, ob man nackt Autofahren dürfe. Da liegt es doch nahe, auch andere Verkehrsteilnehmer rechzeitig auf den nächsten, hoffentlich doch kommenden Sommer vorzubereiten.