Erweiterter Pfändungsschutz für Betriebsrenten

Staat und Verwaltung
07.09.20072687 Mal gelesen

Weitgehend unbeachtet hat der Gesetzgeber Ende März 2007 den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge erweitert; hiervon profitieren in erster Linie Selbstständige.



In dem Artikelgesetz vom 26. März 2007, welches unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, wurde sowohl die Zivilprozessordnung (Art. 1), die Insolenzordnung (Art. 2) als auch das gerade erst geänderte Versicherungsvertragsgesetz (Art. 3) erneut geändert.



Im Ergebnis wird die Altersvorsorge Selbstständiger jetzt genauso vor Pfändungen geschützt wie die Rente von Arbeitnehmern.



Der Gesetzgeber will daher in aller Deutlichkeit: "Sei nicht blöd, bevor Deine Gläubiger Dein Geld kriegen, stecke es doch in die Altersvorsorge, denn damit entlastest du den Staat!"



Hierfür müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein, damit eine echte Altersvorsorge vorliegt:



? Es erfolgen regelmäßige, lebenslange Rentenzahlungen.

? Keine einmalige Leistung.

? Zahlungen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit.

? Kein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung oder Vertragsauflösung.

? Es ist keine Kapitalzahlung vereinbart, außer bei Todesfall.

? Nur die Hinterbliebenen sind im Todesfall berechtigt.



Dies regelt jetzt § 851c ZPO.



Nach der Neuregelung in § 851d ZPO werden steuerlich geförderte Altersvorsorgen dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
Dies bedeutet, dass unter die Norm jetzt die durch § 10, Absatz 1, Nr. 2b Einkommenssteuergesetz geförderten kapitalgedeckten Altervorsorgen fallen.



Auf Deutsch: das sind die so genannten Rüruprenten.



Die Riesterrenten sind bereits durch § 10a Einkommenssteuergesetz erfasst und werden jetzt durch den neuen § 851d ZPO ebenfalls geschützt.


Für Selbstständige sieht die Welt jetzt folgendermaßen aus:



Bei Rentenbezug ist jetzt nur noch wie ein Arbeitseinkommen pfändbar:


? Die gesetzliche Rentenversicherung.

? Die Rürup-Rente.

? Die Riester-Rente.

? Die Betriebliche Altersvorsorge.


Während des Einzahlens sind diese Altersvorsorgen alle nicht pfändbar, wobei dies für die Riester-Rente natürlich nur gilt, soweit sie steuerlich gefördert ist.


Die klassischen Rentenversicherungen und die kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nach wie vor voll pfändbar, weshalb diese umgewandelt werden sollten, damit sie alle obigen Bedingungen erfüllen, was nach dem jetzt ebenfalls geänderten § 173 Versicherungsvertragsgesetz möglich ist.


Allerdings kann diese Umwandlung später nicht mehr rückgängig gemacht werden.


Voll gepfändet werden können allerdings nach wie vor sowohl bei Arbeitnehmern, als auch bei Selbstständigen alle anderen Kapitalanlagen, wie insbesondere Fonds!


Es kann daher für die eine oder den anderen durchaus Sinn machen, die individuelle Altersvorsorge zu überdenken oder umzuwandeln.


Magister rer. publ.
Ulf Linder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht



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