§ 851d ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 851d ZPO – Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Zu § 851d: Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 368).