Straßenbaubeiträge und Kanalsanierung - Anwohner müssen nicht immer zahlen

Straßenbaubeiträge und Kanalsanierung - Anwohner müssen nicht immer zahlen
20.08.201226662 Mal gelesen
Wenn Straßen keinen echten Sanierungsbedarf haben, können Anwohner von den Gemeinden nicht zur Kasse gebeten werden.

In letzter Zeit treten vermehrt Falle auf, in denen Anwohner wegen der Erneuerung ihrer Anliegerstraße von den jeweiligen Gemeinden zur Kasse gebeten werden. Grundsätzlich sind zwar die Anlieger für Straßenbaubeiträge einstandspflichtig. Diese Einstandspflicht stößt aber auf Grenzen, wenn die von der Gemeinde als sanierungsbedürftig deklarierte Straße keinen echten Sanierungsbedarf aufweist oder die maßgeblichen Fristen für die Sanierungsintervalle noch nicht abgelaufen sind.

Oftmals stehen auch weitere Beweggründe als eine bloße Erneuerung der Straße hinter einer Straßenbaumaßnahme. So ist in vielen Gemeinden des Bundesgebiets das Kanalsystem marode und undicht. Dies hat zur Folge, dass schädliche Abwässer in unser Grundwasser eindringen können. Hier besteht für eine Gemeinde aus Umweltgesichtspunkten ein konkreter Handlungsbedarf.

Grundsätzlich muss die Gemeinde kostenmäßig für die Erneuerung und Unterhaltung des öffentlichen Kanalnetzes aufkommen. Eine Gemeinde, die ein marodes Kanalsystem unter einer intakten Straße unterhält, müsste daher um an den sanierungsbedürftigen Kanal heranzukommen, zunächst die intakte Straße entfernen und nach der Kanalsanierung wieder eine neue Straße anlegen. Eine Kostenerstattung seitens der Anlieger für diese Maßnahme kommt allerdings oftmals nicht in Betracht, da die maßgeblichen Satzungen der Gemeinden in aller Regel vorsehen, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für erneuerte Straßen nur dann zulässig ist, wenn die erneuerte Straße tatsächlich einen Renovierungsbedarf aufwies bzw. die Frist für die Straßenerneuerung (häufig 15 - 20 Jahre) abgelaufen ist.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher den Anliegern, die seitens ihrer Gemeinde zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen aufgefordert wurden, den Straßenbaubeitragsbescheid rechtlich prüfen zu lassen. Oftmals steht den Gemeinden weniger zu, als sie in dem Bescheid fordern. In der Rechtsprechung begegnen sogar Fälle, in denen der gesamte Beitragsbescheid rechtswidrig war und aufgehoben werden musste, weil etwa die zugrunde liegende Beitragssatzung der Gemeinde an Rechtsfehlern litt. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berät sie bei Bedarf gerne umfassend zu diesem Themenkomplex.

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