Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Staat und Verwaltung
24.05.20071303 Mal gelesen

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 23. Mai 2007 entschieden (Aktenzeichen: 1 BvL 9/04).
Die bisherige unterschiedliche Regelung sieht folgendermaßen aus:
Während geschiedene Elternteile, die sich um den Nachwuchs kümmern, mindestens bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zum Ende seiner Grundschulzeit Anspruch auf Unterhalt haben, ohne dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, entfällt der Anspruch bei Unverheirateten spätestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstoße gegen das Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern.
Das Grundgesetz verbiete es, "mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist", entschieden die Richter.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber bis zum Ende 2008 eine neue verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zur Anwendung. 

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