Die Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen "Meisterzwang" nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als "Altgeselle" mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletze nicht die Berufsfreiheit. Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs sei verhältnismäßig, da sie geeignet und erforderlich sei, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind.
Die Zugangsbeschränkung führt - so das Gericht - auch nicht zu einer unangemessenen Belastung. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als "Altgeselle" eröffne sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend sei und im Wesentlichen den Anforderungen entspreche, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen liege keine unzulässige Inländerdiskriminierung. Die Berufszugangsregelungen für Handwerker aus dem EU-Ausland sseien europarechtlich vorgegeben. Der Gleichheitssatz verpflichte den Gesetzgeber nicht, den Berufszugang für im Inland ausgebildete Handwerker ebenso auszugestalten.
BVerwG 8 C 8.10 - Urteil vom 31. August 2011
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