Exmatrikulation

Staat und Verwaltung
23.10.2011397 Mal gelesen
Exmatrikulation einer Psychologiestudentin bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung

(Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 01.09.2009, Aktenzeichen: 2 A 182/09)

Die Frage, ob Fachprüfungen in Sozial- und Entwicklungspsychologie endgültig nicht bestanden sind, bestimmt sich allein nach der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Leipzig, soweit diese wirksam ist.

Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung ist die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres abzulegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie gemäß Satz 2 als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Es ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, wann genau die Frist für die Wiederholungsprüfung beginnt. Denkbar wäre hier ein Fristbeginn ab dem Tag der Ablegung der Prüfung oder ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder - sofern man in der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung einen Verwaltungsakt sieht - mit Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes.

Gem. § 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung hat ein Säumnis der Wiederholungsprüfung zur Konsequenz, dass die Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt. Das " sie " in der Vorschrift bezieht sich auf das Wort "Wiederholungsprüfung", nicht auf die gesamte Fachprüfung. Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift sowie der Erwägung, dass ein endgültiges Nichtbestehen der Fachprüfung wegen der Auswirkungen für die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf) einer eindeutigeren und unmissverständlicheren Regelung bedurft hätte.