Niederlassungserlaubnis für ausländische Mutter deutscher Kinder auch ohne vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes

Staat und Verwaltung
06.09.20113620 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2011, 1 C 12.10, entschieden, dass eine ausländische Mutter deutscher Kinder, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann, nicht jedoch den ihrer Kinder, gem. § 28 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann.

Die Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, da bisher in der Rechtssprechung die Auffassung vorherrschte, dass Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG "in der Regel" (Wortlaut des § 28 Abs. 2 AufenthG) auch für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Zusammenleben mit einem deutschen Familienangehörigen gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass im Falle der bestehenden Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern, die für sich genommen auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, eine Ausnahme von der Regel vorliege. Da die auslänische Mutter ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen könne und nur die deutschen Kinder auf SGB-II-Leistungen angewiesen seien, komme es nicht zu einer unerwünschten Verfestigung des Aufenthaltes der Kinder, da die Kinder deutsch seien und sich natürlich in Deutschland aufhalten könnten.

Ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf andere, ähnliche Fallkonstellationen übertragbar ist (z.B. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den ausländischen Ehepartner einer/eines Deutschen ohne vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes) sollten die Betroffenen durch spezialisierte Rechtsberater prüfen lassen, sobald die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Volltext vorliegt. Bislang existiert lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts, in welcher die Gründe der Entscheidung kurz zusammengefasst werden. Für eine Übertragbarkeit spricht jedoch bereits jetzt, dass sich auch in dem eben genannten Beispielsfall die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den ausländischen Ehegatten nach § 28 Abs. 2 AufenthG richtet und es auch natürlich hier den Fall geben kann, dass der ausländische Ehepartner seinen Lebensunterhalt sichert, während der deutsche Partner auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht