Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis
02.05.20111330 Mal gelesen
Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis bewirkt nicht die Löschung von Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei - anders als bei einer Entziehungsanordnung.

Wer freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, muss bedenken, dass der Verzicht nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG führt. 

Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 3.3.2011 klargestellt (AZ: 3 C 1.10). 

Ein Mann aus Bayern war vom Landratsamt im Oktober 2005 zur Vorlage einer MPU aufgefordert worden, nachdem er zahlreiche Verkehrsverstöße begangen hatte. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage der MPU automatisch auf seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe und ihm dann der Führerschein zu entziehen sei. 

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel für die Absolvierung einer MPU verzichtete der Betroffene jedoch im Februar 2006 freiwillig auf seine Fahrerlaubnis. 

Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung im September 2006 erhielt der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis. Jedoch ordnete Behörde anschließend die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, da er im Oktober 2007 einen Punktestand von 16 im Flensburger Verkehrszentralregister erreicht habe. 

Hiergegen wandte der Betroffene ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die noch zur Zeiten seiner alten Fahrerlaubnis eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.   

Zu Unrecht, wie nun das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschied. Anders als nach einer zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis startet man nach einem vorausgegangenen Verzicht nicht mit einem jungfräulichen Punktekonto. Altpunkte bleiben, trotz neu erteilter  Fahrerlaubnis - innerhalb der geltenden Tilgungsfristen bestehen.               

  

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist auf die Vertretung von Menschen im Bereich Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Nähere Infos: www.cd-recht.de