Verwaltungsgericht Bremen hebt Untersagung privater Sportwettenvermittlung auf

Staat und Verwaltung
31.03.2011803 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 10.03.2011 eine Verbotsverfügung der Stadtgemeinde Bremen aufgehoben, mit der einem privaten Anbieter von online-Sportwetten die Veranstaltung, die Bewerbung und die Vermittlung von online-Sportwetten untersagt worden war.

Der Kläger vermittelte in seinem Ladenlokal in Bremen u.a. online-Sportwetten an einen britischen Wettanbieter. Mit Verbotsverfügung der Stadtgemeinde Bremen (Beklagte) wurde dem Kläger die Vermittlung, Veranstaltung und Bewerbung von online-Sportwetten untersagt. Der Kläger sei nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und dem Bremischen Glückspielgesetz (BremGlüG). Er könne eine solche Erlaubnis als Privatperson auch gar nicht erhalten. Die Verbotsverfügung stehe im Einklang mit europarechtlichen Vorschriften.  

Der Kläger erhob gegen die Verbotsverfügung Klage zum Verwaltungsgericht Bremen, das der Klage mit Urteil vom 10.03.2011, Az. 5 K 1919/09, stattgab und die Verfügung aufhob.

Das Gericht legt in beeindruckender Tiefe dar (die Lektüre lohnt sich!), dass die gesetzlichen Vorschriften, auf welche die Verbotsverfügung gestützt war, europarechtswidrig sind, da sie gegen die Dienstleistungsfreiheit und außerdem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verstoßen. Die derzeitige Umsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols ist nach Ansicht des Gerichts mangelhaft. Zwar sei es ein legitimes Anliegen, die Gefahren der Spielsucht durch ein staatliches Monopol in geordnete Bahnen zu lenken bzw. zu kanalisieren. Gegenwärtig sieht die Praxis der staatlichen Wettanbieter jedoch so aus, dass eher für das Glücksspiel geworben wird (z.B. "Lotto - und Bremen gewinnt", "Jeder Tipp eine gute Tat"). 

Fazit: wenn der Staat als Glücksspielanbieter werbend auftritt und das mit dem GlüStV verfolgte Ziel, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken, nur auf dem Papier steht, kann Privatpersonen die Veranstaltung von Glücks- oder Wettspielen nicht untersagt werden.

Nach dieser Entscheidung dürften Privatpersonen, denen die Sportwettenvermittlung ebenfalls untersagt worden ist, recht gute Aussichten haben, gegen solche Untersagungen vorzugehen. Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in Berufung zu gehen (die vom Verwaltungsgericht u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde).

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht