TÜV segnet Parkhaus ab:

Sportrecht Sportler
10.05.20061876 Mal gelesen

Widerspruch gegen das Bauvorhaben eines innerstädtischen Parkhauses

Ein Nachbarwiderspruch gem. §§ 80 a III, 80 V VwGO hat entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung § 212 a I BauGB aufschiebende Wirkung, wenn das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung einer Baugenehmigung der neuen Parkflächen das Interesse des Bauherrn sowie das öffentliche Interesse überwiegt.

Das Bauplanungsrecht vermittelt dem Nachbarn solcher Vorhaben einen gewissen Schutz.

Bestimmt sich der Nachbarschutz nach § 34 I BauGB gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anforderungen hieran hängen vom Einzelfall ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung der Anwohner ist, die vom Rücksichtnahmegbot profitieren, umso höher sind die Anforderungen.

Es hat somit eine Interessenabwägung an Kriterien der Zumutbarkeit zu erfolgen.

Es ist folglich zu fragen, ob dem Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen wie Lärm durch Motorgeräusche, Abgase, usw. aus dem streitigen Bauvorhaben zugemutet werden können.

Wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, hängt zudem von der konkreten Situation ab, in der sich die Belästigung auswirkt. Eine abstrakte und generelle Regelung ist nicht möglich.

VG Düsseldorf 9 L 1302/05

 Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski

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