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§ 212a BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 212a BauGB – Entfall der aufschiebenden Wirkung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.