Kein Krankengeld bei lückenhafter Krankschreibung - SG Münster, Urteil vom 28.01.2019 - S 16 KR 13/17

Sozialversicherungsrecht
10.05.2019103 Mal gelesen
Arbeitsunfähig Erkrankte bleiben in der Regel so lange Mitglied ihrer Krankenkasse, wie sie Krankengeld beziehen. Das wiederum setzt eine fortlaufende Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit voraus. Und dabei kann einiges schiefgehen.

Der Anspruch auf Krankengeld ist für viele ein Buch mit mehr als sieben Siegeln. Die Kassen zahlen zwar, aber nicht an jeden, nicht bei jeder Krankheit und nicht immer. Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) stellt für Versicherte eine Menge Hürden auf. Eine davon ist die lückenlose Krankschreibung. Wer da auch nur einen Tag nicht abgedeckt hat, gefährdet seinen Anspruch - und geht am Ende leer aus.

Der vereinfachte Fall: Kläger K. hatte vor fast zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, die ihn bis einschließlich Sonntag krankschrieb. Sein nächster Arztbesuch fand am darauffolgenden Mittwoch statt. K. wurde "rückwirkend" ab Dienstag krankgeschrieben. Den verspäteten Arztbesuch begründete er mit einer Erkältung, die ihn außer Gefecht gesetzt hätte.

Das Problem: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ihre Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach dem SGB V "von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an." Bei längerer Erkrankung besteht er fort, wenn die neue ärztliche Feststellung "spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende .. erfolgt."

Das Urteil: Die neue ärztliche Feststellung erfolgte hier erst am Mittwoch. Das war zu spät. Eine Lücke kann nur ausnahmsweise geschlossen werden. Etwa dann, wenn der Versicherte in dem Zeitraum handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen ist und deswegen keinen Arzt aufsuchen konnte. Bloß erkältet zu sein reicht als Ausnahmetatbestand nicht (SG Münster, Urteil vom 28.1.2019, S 16 KR 13/17).

Die Konsequenz: K. hat seinen Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des Sonntags verloren. Die verklagte Krankenkasse hatte sich daher zu Recht geweigert, es fortzuzahlen. Aber was viel schlimmer war: Mit dem Verlust des Krankengeldanspruchs endete auch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Zum Glück blieb K. über seine Ehefrau familienversichert. Sonst hätte es ganz böse enden können.