Überbrückungsgeld keine beitragspflichtige Altersversorgung - BSG, Urteil vom 25.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

Sozialversicherungsrecht
25.08.2017705 Mal gelesen
Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand verläuft manchmal etwas schleppend. Die staatliche Rente knüpft an bestimmte Altersgrenzen an. Das vorzeitige Ausscheiden kann vom Arbeitgeber jedoch mit betrieblichen Versorgungsleistungen abgefedert werden - zum Beispiel einem "Überbrückungsgeld".

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer A. schied bei Arbeitgeber G. weit vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Ab dem 55. Lebensjahr zahlte G.  dem A. eine "Betriebsrente". Kurz nach dem Ausscheiden nahm A. eine andere Beschäftigung auf. Als er später in die Altersrente ging, verlangte A.'s Krankenkasse, dass er für die Zeit vor Beginn der Rente auf seine "Betriebsrente" Beiträge nachzahle.

Das Problem: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist in erster Linie "Arbeitsentgelt" beitragspflichtig - bei Altersrentnern der Zahlbetrag ihrer Rente. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Aber war das, was A. vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von G. bekommen hat, "Altersversorgung"?

Das Urteil: Für ein "betriebliches Ruhegeld" aus der Direktzusage eines früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen, "solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat." Die Beitragspflicht entsteht hier erst mit Renteneintritt, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze (BSG, Urteil vom 25.07.2017 - B 12 KR 12/15 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A. braucht keine Beiträge nachzuzahlen. Da wird ihm sicherlich ein großer Stein vom Herzen gefallen sein. Ob der Gesetzgeber den Unterschied zwischen Arbeitsentgelt, Überbrückungsleistungen und Rente nicht gesehen hat? Egal, das BSG hat einen guten Job gemacht und seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt. Da freuen sich die Versicherten.