Keine Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten bei selbstständiger Tätigkeit

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
02.08.2017268 Mal gelesen
Bereitschaftsärzte können ihren Nachtdienst in einer Klinik als selbstständige Tätigkeit ausführen und sind damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Sozialversicherungspflicht von Medizinern ist immer wieder ein Streitthema. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte nun mit Urteil vom 23. Mai 2017 fest, dass Bereitschaftsärzte ihren Nachtdienst in einer Klinik als selbstständige Tätigkeit ausführen können und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (Az.: L 11 R 771/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurden aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Einsatz als freier Mitarbeiter selbstständige Ärzte als Bereitschaftsärzte im Nachtdienst einer Klinik eingesetzt. Dafür wurden sie pauschal vergütet. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Sozialversicherungsverträge für die Bereitschafsärzte nachgefordert. Dieses wurde damit begründet, dass die Bereitschaftsärzte einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen und nicht als selbstständige Ärzte aufgetreten seien.

Der Widerspruch der Klinik gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge hatte Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Bereitschaftsärzte ihre Tätigkeit selbstständig ausgeführt haben und deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hätte dann vorgelegen, wenn die Bereitschaftsärzte in den Klinikbetrieb eingegliedert gewesen wären und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen hätten. Die vertraglichen Vereinbarungen hätten aber vorgesehen, dass die Klinik kein Weisungsrecht habe und nicht vorgeschrieben habe, welcher Arzt an welchen Tagen den Nachtdienst zu übernehmen habe. Vielmehr hätten die Ärzte die Bereitschaftsdienste selbst untereinander verteilt. Da nachts keine Therapien durchgeführt wurden, konnte der Nachtdienst auch anders organisiert werden als der Klinikalltag. Zudem führten die Bereitschaftsärzte keine eigenen Behandlungen durch und waren weder in die routinemäßige Patientenversorgung noch in die Klinikorganisation eingebunden. Die Voraussetzungen für eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hätten damit nicht vorgelegen, so das Gericht.

"Die Frage, ob Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht, ist allerdings häufig ein schmaler Grat. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind etwa die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und die Eingliederung in die Betriebsabläufe. Klinik und Honorarärzte sollten daher nicht nur vertraglich genau festlegen, wie sie ihre Zusammenarbeit definieren, sondern vor allem auch darauf, wie sie die Vereinbarung umsetzen. Denn das ist im Ernstfall das entscheidende Kriterium", sagt Jörg Treppner, Fachberater Gesundheitswesen und Partner der Kanzlei AJT.

 

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