Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsverstöße
4267 Mal gelesen
Für bestimmte Lastkraftwagen ist die Benutzung von Fahrtenschreibern vorgesehen. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Güterkraftverkehrsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t (z.B. Mercedes Sprinter). Die Aufzeichnungen dienen in erster Linie der Überwachung von Lenkzeiten, wobei die vorgeschriebenen Lenkzeiten im gesamten EU-Gebiet einzuhalten sind. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung der Schaublätter aber auch zum Nachweis von Verkehrsverstößen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu.
Rechtsanwalt
aus Düsseldorf Nachricht senden