Urteil: Arbeitslose müssen rechtzeitige Bewerbung beweisen können!
Ein Arbeitsloser wurde mit einer dreiwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt, weil er nicht unverzüglich auf ein Stellenangebot des Arbeitsamtes reagiert hatte. Dieses Entscheidung wurde in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Hessen bestätigt.
Der Betroffene hatte erst zwei Wochen nach Zugang des Angebots reagiert, was die Richter als zu spät beurteilten. Die Beweislast für die Bewerbung und den Zeitpunkt hat der Arbeitslose zu tragen.
Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsverstöße
Für bestimmte Lastkraftwagen ist die Benutzung von Fahrtenschreibern vorgesehen. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Güterkraftverkehrsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t (z.B. Mercedes Sprinter). Die Aufzeichnungen dienen in erster Linie der Überwachung von Lenkzeiten, wobei die vorgeschriebenen Lenkzeiten im gesamten EU-Gebiet einzuhalten sind. Die Rechtsprechung lässt die Verwertung der Schaublätter aber auch zum Nachweis von Verkehrsverstößen, insbesondere von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu.