Sozialrecht

Sozialrecht

Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips. Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den besonderen Büchern I bis XII sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt worden. Das Sozialstaatprinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt. Der Bürger hat somit unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsansprüche welche er gegenüber dem Staat geltend machen kann.

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