Hinerbliebenenrente: Tod verschwiegen - LSG Bremen-Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14

Sozialrecht
16.07.201725 Mal gelesen
Der Bezug einer Verletztenrente ist nichts für die Ewigkeit. Die Zahlung kann zwar als „Witwen- und Witwerrente“ auch an Hinterbliebene erfolgen. Das Gesetz zieht hier aber Grenzen. Wenn die erreicht sind, fällt der Anspruch weg. Und das hat Konsequenzen.

Der Sachverhalt: Vater V. bezog seit 1962 eine Verletztenrente. Die Rente wurde auf Mutter M.'s Konto überwiesen - zuletzt 510 Euro im Monat. Obwohl V. bereits 1975 starb, kassierte M. die Rente weiter. Dann musste sie ins Heim. Tochter T. legte Unfallversicherer U. eine Generalvollmacht vor, V.'s Tod kam raus. Inzwischen hatte T. das Rentenkonto aufgelöst. U. verlangte 166 000 Euro zurück.

Das Problem: Werden Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten gezahlt, "sind .. die Personen, die" sie "unmittelbar in Empfang genommen" oder darüber verfügt haben, "dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet." T. meinte, U. müsse sich an die Bank halten. Sie selbst habe weder Leistungen von U. empfangen noch darüber verfügt.

Das Urteil: Eine "generalbevollmächtigte Tochter" ist "für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar". Das Gesetz löst zum Schutz der Beitragszahler eine verschärfte Haftung aus. "Bei einem Scheitern der Rücküberweisung .. [haften] sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe" (LSG Bremen-Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2017, L 16/3 U 58/14, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: T.'s Verteidigung war erfolglos. Unrecht bleibt Unrecht. Und wer kurz nach dem Entdecktwerden ein Konto auflöst und ein Restguthaben - hier immerhin knapp 130 000 Euro - auf ein anderes überweist, nun, der kann sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. So sah es auch das Gericht - und hat die Akten der Staatsanwaltschaft vorgelegt.