WAS TUN, BEIM VORWURF EINER SEXUALSTRAFTAT WIE SEXUELLE NÖTIGUNG, MISSBRAUCH, VERGEWALTIGUNG?

13.07.2017113 Mal gelesen
Überblick zu den Rechten und Möglichkeiten im Falle einer Anzeige wegen eines Sexualdeliktes

1. Schritt: Keine Aussage machen!

Wie bei allen anderen Strafverfahren auch, gilt: Machen Sie keinerlei Angaben. Weder gegenüber der Polizei noch sonstigen Personen. Denn gerade bei Sexualstrafverfahren erfährt man hiervon meist erst dann, wenn man von der Polizei aufgesucht, die Wohnung durchsucht oder man gar festgenommen wird.

Dieses Überraschungsmoment nutzt die Polizei dann aus, um vom Beschuldigten an unüberlegte, vorschnelle Aussagen zu gelangen und das Verfahren (angesichts der sonst oft beweisschwierigen Ausgangslage Stichwort: Aussage gegen Aussage, Browser Cache, Vorsatz) im Sinne einer schnellen "Aufklärung" für sich zu entscheiden.

2. Schritt: Sofort zum spezialisierten Anwalt!

Nicht nur die überdurchschnittlich hohen Strafen und existenzvernichtenden Konsequenzen im Sexualstrafrecht, sondern vor allem die juristisch anspruchsvolle Rechtsmaterie und hohe Emotionalisierung auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden, machen die sofortige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt zum entscheidenden Schritt.

Weil sich gerade bei Sexualstrafverfahren oft rechtliche Unkenntnis sowie eine stark eingeschränkte Objektivität und Neutralität bei Polizei und Justiz beobachten lassen, ist es unerlässlich, gleich zu Beginn einen erfahrenen Fachanwalt zur Seite zu haben. Dieser weiß nicht nur vor einschneidenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden suffizient abzuschirmen, sondern kann von Anfang an die effektivste Strategie erarbeiten um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Hierzu muss der Anwalt aber spezielles Fachwissen haben, da das Sexualstrafrecht in der gesamten Juristenausbildung nicht gelehrt wird und darüber hinaus interdisziplinäre Fachkenntnisse erfordert. Dabei kommt es vor allem auf langjährige Erfahrung und Expertise auch in den forensischen Gebieten der Rechtsmedizin, Informatik und vor allem der (Aussage-)Psychologie (Stichwort: Glaubwürdigkeit) an.

 

Verfahrensablauf und Rechte

Verhaftung 

Nicht selten wird angesichts der hohen Straferwartung bei Sexualdelikten ein Haftbefehl (zu 90 % wegen angeblicher Fluchtgefahr) erlassen. Solche Haftbefehle sind regelmäßig rechtswidrig, da sie selten Tatsachen belegen, die tatsächlich für eine Fluchtgefahr sprechen (ähnliches gilt für den sog. Haftgrund der Wiederholungsgefahr). 

In den meisten Fällen werden überhaupt gar keine Tatsachen ermittelt, die für oder gegen eine Flucht oder Wiederholungsgefahr sprechen. Deshalb ist es wichtig, sofort einen erfahrenen (und nicht etwa einen vom Gericht empfohlenen) Anwalt einzuschalten, der (mit den entsprechenden Kenntnissen) beim Haftrichter die Optionen einer Aufhebung oder zumindest Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen kann. Ganz wichtig dabei: Auch hier keine Aussage machen! Gerade unter dem Druck einer drohenden Inhaftierung oder der Inaussichtstellung einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Falle eines Geständnisses werden oft vorschnelle Angaben gemacht, die später aber nur schwer oder gar nicht mehr zu revidieren sind!

Durchsuchung

Im Falle einer Durchsuchung (regelmäßig beim Vorwurf von Kinderpornographie, unerlaubter Bildaufnahmen oder dem Vorwurf sexueller Belästigung / Missbrauchs) ist es wichtig ruhig zu bleiben. Sie sind nicht verpflichtet zu kooperieren. Verstecke oder Passwörter müssen und sollten Sie nicht preisgeben auch hier gilt der eherne Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat belasten und entsprechend auch nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken muss.

Natürlich gilt auch hier: Keine Aussage machen! Nur das Nötigste mit den Beamten während der Durchsuchung sprechen. "Guten Tag" und "Auf Wiedersehen" dürften dabei völlig reichen. Jedenfalls nichts zum Tatvorwurf angeben! Dem Beschuldigten wird wichtig sein, möglichst schnell an sichergestellte Computer, Handys und andere Datenträger zu kommen. Dies ist mit anwaltlicher Unterstützung bei unbelastetem Material vorzeitig möglich. Auch ein rechtliches Vorgehen gegen die Durchsuchung ist mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts jederzeit möglich.

Polizeiliche Vorladung

Im Falle einer telefonischen, schriftlichen oder gar persönlichen Kontaktaufnahme durch die Polizei ist es immanent wichtig, keinerlei Angaben zu machen. Dies gilt im Übrigen für jede Beschuldigung, aber erst Recht im Sexualstrafrecht. Polizeilichen Vorladungen muss schon rein rechtlich keiner Folge geleistet werden. Hierzu sind Sie entgegen weit verbreiteter Ansicht (auch von manchem Polizisten) nicht verpflichtet! Der Anwalt wird Sie schriftlich entschuldigen und zunächst Akteneinsicht nehmen, bevor man gemeinsam mit dem Mandanten unter gründlicher Abwägung entscheidet, etwaige Einlassungen zur Sache zu machen. Wichtig ist aber, dass man reagiert, damit die Polizei keinen Haftbefehl wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr und andere Maßnahmen wie z. B. erkennungsdienstliche Behandlung, Abgabe einer Speichelprobe u.ä. anregt! 

Gute Ergebnisse erfordern Fachwissen und Erfahrung

Beides kann man nur haben, wenn man sich überwiegend oder gar ausschließlich mit einem Fachgebiet beschäftigt. Was nämlich in der Medizin schon lange gilt, gilt auch im Strafrecht: Ein Anwalt kann sich nicht überall hervorragend auskennen, dazu ist die Materie schlicht zu umfangreich. Wer also bei Herzproblemen nicht zum Augenarzt geht, sollte auch beim Gang zum Anwalt diesen wichtigen und meist alles entscheidenden Punkt nicht übersehen.

Rechtsanwalt Dr Alexander Stevens ist als Fachanwalt für Strafrecht nicht nur ausschließlich auf Strafrecht spezialisiert, er ist einer von wenigen Anwälten bundesweit, der seinen Schwerpunkt im Sexualstrafrecht hat. Dabei kann er nicht nur auf viele hundert sexualrechtliche Verfahren zurückblicken, sondern ist in diesem Bereich auch als Dozent für die Universitäten Regensburg und München sowie als Ausbilder für den deutschen Richterbund und die Fachanwaltsfortbildung tätig. Auch publiziert er regelmäßig in namhaften Fachzeitschriften und ist als Rechtsexperte für verschiedene Medien tätig.

Zusammen mit seinen Kollegen vertritt Dr. Stevens seine Mandanten bundesweit vor allen Gerichten, ob in erster Instanz oder in Berufung und Revision zu den nächst höheren Gerichten.

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