Rechtswörterbuch

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Fluchtgefahr

 Normen 

§ 112 Abs. 2 StPO

§ 72 Abs. 2 JGG

 Information 

Einer der vier Haftgründe für die richterliche Anordnung einer Untersuchungshaft.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist begründet, wenn es nach der Würdigung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Dies muss an Hand von Tatsachen beweisbar sein. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind z.B.:

  • Verbindungen in das Ausland

  • fehlende familiäre oder berufliche Bindungen

  • unsteter Lebenswandel

  • hohe Straferwartung (umstritten)

Die Verhängung der Untersuchungshaft auf Grund einer Fluchtgefahr gegen einen Jugendlichen/Heranwachsenden, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 72 Abs. 2 JGG eingeschränkt nur aus den folgenden genannten Gründen möglich:

  • Der Jugendliche/Heranwachsende hat sich dem Verfahren bereits entzogen oder Anstalten zur Flucht getroffen.

  • Es besteht kein fester Wohnsitz oder Aufenthaltsort.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Haftbefehl

Verdacht

BGH 23.08.2001 - StB 13/01 (Berücksichtigung verjährter Tatvorwürfe)

Humberg: "Psychische Flucht" und Suizidgefahr als Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO? JuS (Juristische Schulung) 2003, 758