BMU legt Entwurf der Verordnung über Umweltbeauftragte vor – Konsequenzen für die betriebliche Praxis

Schule und Hochschule
26.11.20074037 Mal gelesen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung über Umweltbeauftragte (UmweltbeauftragtenV) vorgelegt. Der Entwurf wurde zeitgleich mit dem Entwurf zum Umweltgesetzbuch (UGB) vorgelegt. Ziel des UGB ist die Harmonisierung des geltenden Umweltrechts, auch im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes. Die §§ 20 ff. UGB I (Umweltgesetzbuch Teil I) enthalten (sofern der Entwurf Gesetz werden sollte) die gesetzlichen Vorschriften zum Umweltbeauftragten und werden durch die UmweltbeauftragtenV (nach dessen Inkraftreteten) ergänzt und konkretisiert.

Im geltenden Recht bestehen bislang gesonderte Regelwerke hinsichtlich des Immissionsschutz-, Störfall- und Abfallbeauftragten. Für den Gewässerschutzbeauftragten gibt es bislang zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben auf bundesrechtlicher Ebene keine Regelung. Die Regelungen des Entwurfs des Ersten Buches Umweltgesetzbuch (UGB I) sollen nunmehr die bislang fachgesetzlich bestehenden Regelungen zusammen führen und einen einheitlichen Umweltbeauftragten schaffen. Diese Regelungen bedürfen der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung. Durch § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 22 UGB I wird das BMU ermächtigt, diejenigen Vorhaben festzulegen, für die ein Umweltbeauftragter zu bestellen ist und Regelungen über die Bestellung und die Aufgaben festzulegen. Dies soll durch den vorgelegten Entwurf geschaffen werden. Durch diese zentrale Verordnung für alle Umweltbeauftragten soll das bestehende untergesetzliche Regelwerk harmonisiert werden. Die Verordnung legt fest, für welche konkreten Vorhaben ein Umweltbeauftragter zu bestellen ist. Sie regelt ferner die Aufgaben des Umweltbeauftragten, sowie die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit. Die Verordnung würde im Falle ihres Inkrafttretens durchaus bedeutsame Änderungen für die betriebliche Praxis hervorrufen.

Erweiterte Pflicht zur Bestellung von Umweltbeauftragten

Die Pflicht zur Bestellung eines Umweltbeauftragten besteht nach § 1 des Verordnungsentwurfs (VE) für Träger der in Anhang 1 zu der Verordnung bezeichneten Vorhaben. In diesem Anhang 1 (Vorhabenliste) sind für die einzelnen Bereiche (A. Immissionsschutz, B. Anlagen-sicherheit, C. Abfallwirtschaft, D. Gewässerschutz) die entsprechenden bestellungsbedüftigen Vorhaben entweder aufgeführt oder durch Verweisung auf die zukünftige Vorhaben-Verordnung (Entwurf der Verordnung über Vorhaben nach dem Umweltgesetzbuch vom 19.11.2007) festgelegt.

Während sich für einige Bereiche die Schwellen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten nicht ändern (so bspw. für den Gewässerschutz) wird für den Bereich der Abfallwirtschaft der Katalog der Vorhaben, die zur Bestellung eines Umweltbeauftragten verpflichten, erweitert.

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Umweltbeauftragten

Die Aufgaben des Umweltbeauftragten werden in Ergänzung zur gesetzlichen Vorschrift in § 21 UGB I in § 9der UmweltbeauftragtenV konkretisiert. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Beratungs,- Kontroll, Initativ- und Berichtspflichten der bisherigen Beauftragten. Der sog. Jahresbericht wird ist nach § 9 Abs. 4 des VE bei EMAS-Standorten nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Umweltbeauftragte den Bericht mtigezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

In § 9 Abs. 5 VE wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass der Verpflichtete (Betreiber) dem Umweltbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen der bestimmungsgemäßen Durchführung des Vorhabens, die zu Gefahren für Mensch oder Umwelt führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen kann. Bislang gingen gewichtige Stimmen in der Literatur davon aus, dass der Beauftragte keine Entscheidungsbefugnisse haben solle, und dies mit seiner Funktion als "Umweltgewissen" des Unternehmens nicht vereinbar sei. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Umweltbeauftragten könnte freilich haftungsrechtlicheKonsequenzen für den Beauftragten haben.

Nicht geändert hat sich ebenfalls das Recht des Umweltbeauftragten, dass der Verpflichtete für eine ungehinderte Möglichkeit zur unmittelbaren Stellungnahme an die Geschäftsleitung, für eine Anhörung des Beauftragten sowie eine Unterstützung Sorge zu tragen hat. In § 23 UGB I Entw. ist zudem auch das bisherige Benachteiligungsverbot und der Kündigungsschutz des Beauftragten normiert.

Neue Anforderungen an die Person, insb. die Fachkunde von Umweltbeauftragten

Die §§ 12 ff. VE konkretisieren - zum Teil erstmals - die Anforderungen an die Fachkunde von Umweltbeauftragten. So wird beispielsweise in § 12 Abs. 2 für die Bereiche Immissionsschutz, Anlagensicherheit oder Gewässerschutz grundsätzlich verlangt, dass der Beauftragte den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder Physik an einer Hochschule absolviert hat. Zudem muss die Teilnahme an einem oder mehreren Lehrgängen nachgewiesen werden, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang 2 der Verordnung vermittelt worden sind. Im Anhang 2 sind für die oben bereits genannten Bereiche A-D entsprechende erforderliche Kenntnisse genannt. Diese reichen von der Anlagen- und Verfahrenstechnik bis zu den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich muss der Umweltbe-auftragte während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über das Vorhaben, für das er bestellt werden soll, erworben haben. Diese grundsätzlichen Anforderungen werden für Einzelfälle in § 13 VE relativiert. So reicht bspw. ggf. auch eine technische Fachschulausbil-dung aus, sofern eine vierjährige praktische Tätigkeit vorausgegangen ist.

§ 14 VE normiert eine Fortbildungsverpflichtung. Der Umweltschutzbeauftragte muss regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Übergangsregelungen und Handlungsbedarf für die betriebliche Praxis

Für die betriebliche Praxis ist die Vorschrift des § 16 VE von besonderer Bedeutung. Da in der Praxis die Beauftragten bislang oftmals nicht über die durch die in § 12 Umweltbeauftrag-tenV neu normierte Qualifikation verfügen, kommt der Übergangsregelung eine wichtige Be-deutung zu. Die Anforderungen der §§ 12 und 13 gelten danach nicht für Umweltbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften als Immissionsschutz-, Abfall- oder Gewässerschutzbeauftragter bestellt worden sind. Sofern im Betrieb eine personelle Umorganisation bei der Wahrnehmung der Beauftragten absehbar ist, mag es sinnvoll sein, diese noch vor dem Inkrafttreten der Verordnung umzusetzen. Ggf. sollte auch darüber nachgedacht werden, Nachfolgekandidaten des Beauftragten schon zuvor zum Mit-Beauftragten zu bestellen, sofern dieser die Qualifikation nach § 12 VE nicht erfüllt.