Ein Studienplatz für das Wintersemester 2011/2012 - nur wer wagt, kann gewinnen

Schule und Hochschule
22.07.20112020 Mal gelesen
Bedingt durch die ersten doppelten Abiturjahrgänge und die Aussetzung der Wehrpflicht wird es ab dem kommenden Wintersemester eng an Deutschlands Hochschulen werden. Aus diesem Anlass möchte der nachfolgende Beitrag die sog. "Studienplatzklage" näher erläutern.

Vermehrt als in den vergangenen Jahren werden Studienbewerber in den nächsten Wochen Post von der Stiftung Hochschulstart (früher: ZVS) oder von Hochschulen erhalten, in denen es sinngemäß heißt, dass die Zulassung zum begehrten Studium leider abgelehnt werden muss. Der Grund für den sehr wahrscheinlichen Anstieg der Ablehnungsbescheide liegt auf der Hand: die Aussetzung der Wehrpflicht und die ersten doppelten Abiturjahrgänge, z.B. in Niedersachen.

Die steigende Zahl der Ablehnungen wird noch eine weitere Komsequenz auslösen: in den kommenden Sommer- und Wintersemestern wird die Zahl derjenigen, die auf einen Studieneinstieg über die Wartesemester hoffen, ansteigen. Dies düfte letztlich zur Konsequenz haben, dass diejenigen, die tatsächlich auf die Wartezeit setzen, noch viel später zum Zug kommen werden, als dies bereits in normalen Jahren der Fall wäre.

Dass die Hochschulen aufgrund der steigenden Bewerberzahlen ihre Kapazitäten (also die Anzahl der Studienplätze) erhöhen, darf vermutet werden. Ob dies jedoch in einem Maße geschehen wird, das den deutlich gestiegenen Bewerberzahlen tatsächlich Rechnung trägt, darf wiederum bezweifelt werden. Vermutlich wird das Argument der Qualität der Lehre dafür herhalten müssen, dass die Kapazitäten nicht in einem Maße erhöht werden, wie dies einerseits durch das Bundesverfassungsgericht verbrieft ist und andererseits vielfach auch vermutlich möglich wäre. Wer sich etwas genauer mit der Materie des Hochschulzulassungsrechts beschäftigt, der weiss, dass Hochschulen ihre eigenen Kapazitäten manchmal merklich niedriger einschätzen, als sich später im Rahmen sogenannter "Studienplatzklagen" herausstellt. Dass sich an diesem Phänomen gerade jetzt, wo es an den Hochschulen enger zugehen wird, etwas ändern sollte, kann nicht angenommen werden.

Im Erbenis bedeutet dies für all diejenigen, die Ablehnungsbescheide erhalten und keine Lust haben, möglicherweise Jahre auf einen Studienplatz zu warten, sich mit dem Thema "Studienplatzklage" einmal näher zu befassen. Gerichtlich geltend gemacht wird die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität, also eines Platzes, den es eigentlich nach dem Willen der Hochschule gar nicht geben soll.Bei der gerichtlichen Geltendmachung handelt es sich nicht um eine Klage, sondern um ein sog. gerichtliches Eilverfahren. Dennoch ist in einigen Bundesländern auch eine Klage notwendig, in andern Ländern genügt zunächst ein Widerspruch gegen die Ablehnung (das ergibt sich aus der Rechtsbehlfsbelhrung am Ende des Ablehnungbescheides).Wichtig: gegen einen Ablehnungsbescheid der Stiftung Hochschulstart wird nicht (bzw. in aller Regel nicht) geklagt, da dieser Bescheid ja nur die durch die Hochschule gemeldeten Plätze betrifft. Um diese Plätze geht es aber in aller Regel nicht, sondern um die "verschwiegenen" Plätze.

Regelmäßige Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist der sog. außerkapazitäre Zulassungsantrag an die gewünschte Hochschule. Dies gilt auch im Verfahren über die Stiftung Hochschulstart. Für diesen Antrag gibt es in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Fristen, in einigen Ländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen) existieren solche Fristen nicht. Wo Fristen existieren, unterscheiden sich diese zum Teil danach, ob die reguläre Bewerbung über die Stiftung Hochschulstart oder die jeweilige Hochschule läuft. Für das Wintersemester 2011/2012 sind (Stand 22.07.2011) z.B. die Fristen in Baden-Württemberg abgelaufen. Die weiteren vorprozessualen Formalitäten wird ein auf diesem Gebiet bewanderter Rechtsanwalt gerne mit Ihnen besprechen. 

Obwohl in der einschlägigen Verfahrensordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung, eigentlich nicht vorgesehen, gelten auch für das gerichtliche Eilverfahren in einigen Bundesländern Fristen, nach deren Ablauf ein gerichtlicher Antrag nicht mehr zulässig sein soll. Existieren solche Fristen, rate ich dazu, diese deutlich zu unterschreiten.

Und wann gibt es den Studienplatz? Wenn im gerichtlichen Eilverfahren nach einer recht komplizierten Berechnung Studienplätze, die zuvor angeblich nicht vorhanden waren, "entdeckt" werden, so werden diese Plätze unter denjenigen (und nur unter denjenigen) verteilt, die sich gegen die Ablehnung gerichtlich zur Wehr gesetzt haben. Sind mehr "Kläger" als entdeckte Plätze vorhanden, so werden diese Plätze entweder nach den "ZVS-Kriterien" (z.B. Abi-Note) oder durch ein Losverfahren vergeben. das Fazit lautet also: nur wer wagt, kann gewinnen.

Ich wünsche allen angehenden Studenten viel Erfolg beim Kampf um einen Studienplatz.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht