Prüfungsrecht

Schule und Hochschule
11.02.20111635 Mal gelesen
Eine aktuelle Ausführung zum Prüfungsrecht, prüfungsrechtlichen Ansprüchen, Bewertungsfehlern, möglicher Voreingenommenheit oder Befangenheit, möglicher Verfahrensmängel, Prüfungsbedingungen, Qualifikation des Prüfers, Täuschungsversuchen...

Prüfungsrechtliche Ansprüche an Schulen, Hochschulen und im Beruf

Die persönliche und berufliche Entwicklung hängt in unserer leistungsorientierten Gesellschaft im hohen Maße vom Erfolg zahlreicher Prüfungen ab. Wichtige Prüfungen entscheiden über den Zugang zum Beruf und darüber, ob Lebenschancen eröffnet oder versperrt werden. Der Prüfungskandidat muss daher zur Wahrung seiner beruflichen Karrierechancen auf eine seiner Leistung entsprechenden Prüfungsbewertung und ebenso auf einen ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf achten. Je nach Bedeutung der Prüfung hat er bei Rechtsverstößen im Prüfungsverlauf einen Anspruch entweder auf Neubewertung der Prüfungsarbeit oder auf Wiederholung der Prüfung.

Mängel im Prüfungsverfahren können vielfältig sein:

Bewertungsfehler bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen

Erlangt der Prüfungskandidat Kenntnis von Bewertungsfehlern, so muss er seine Einwände substantiiert vorbringen und begründen. Ihm ist die Möglichkeit zur Einsicht in die Prüfungsakten zu geben. Erweisen sich seine Einwände als stichhaltig, ist eine Neubewertung der Prüfung vorzunehmen. Wird das Ergebnis einer mündlichen Prüfung vom Prüfungskandidaten in Frage gestellt, so kommt in aller Regel nur eine Wiederholung der Prüfung in Betracht.

Voreingenommenheit oder Befangenheit eines Prüfers

Ein Prüfer der den Prüfling bereits beim ersten Prüfungsversuch geprüft hat, ist nicht ohne weiteres als Prüfer in der Wiederholungsprüfung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Liegen hingegen persönliche Kontroversen zwischen dem Prüfungskandidaten und dem Prüfer vor, oder hat sich der Prüfer im Vorfeld der Prüfung abwertend oder geringschätzend über den Prüfungskandidaten geäußert, so kann dies seine Ablehnung rechtfertigen. Der Prüfungskandidat muss dann allerdings seine Befangenheitsrüge unverzüglich der Prüfungsbehörde mitteilen. Die Teilnahme eines befangenen Prüfers verletzt die Chancengleichheit des Prüfungskandidaten und macht die Prüfung fehlerhaft.

Der Prüfer verletzt das Sachlichkeitsgebot oder das der Fairness

Der Prüfer hat Verhaltensweisen insbesondere Äußerungen zu vermeiden, die zu leistungsverfälschenden Verunsicherungen des Prüfungskandidaten führen können. Dazu zählen insbesondere herabwürdigende Bemerkungen, Sarkasmus, Spott oder Ärger. Selbst harte Kritik der Leistungen, der Arbeitsmethoden und der Ausdrucksweise eines Prüfungskandidaten kann darunter fallen.

Verfahrensmängel

Diese können bei einer ungenauen und deshalb fehlerhaften Ladung zur Prüfung gegeben sein. Selbst die zeitweise geistige Abwesenheit eines Prüfers oder die Überschreitung und Unterschreitung der Prüfungsdauer um mehr als 10 % der Prüfungszeit, können einen Verfahrensmangel begründen.

Irreguläre Prüfungsbedingungen

Sind sie gegeben, so liegt ein Mangel des Prüfungsverfahrens vor. Irregulär sind die Prüfungsbedingungen, wenn sie von der Normalität stark abweichen und den Prüfungskandidaten daran hindern, seine volle Leistung zu erbringen. Von den Gerichten wurden als irreguläre Prüfungsbedingungen anerkannt:

  •  Lärm
  •  Kälte
  •  Unruhe im Prüfungsraum
  •  Mangelhafte Beleuchtung
  •  Farbgeruch
  • Überfüllter Klausursaal
  • Störungen durch Mitprüflinge

Fehlende fachliche Qualifikation des Prüfers

Mindestvoraussetzung ist insoweit, dass der Prüfer die anstehenden Prüfung selbst erfolgreich abgelegt hat. Die erforderliche Qualifikation kann aber auch "anderweitig gleichwertig" belegt werden. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Prüfer nicht vor, gilt die Prüfung als irregulär und ist zu beanstanden.

Völlig anders liegt die Situation wenn nicht Fehler der Prüfer oder Prüfungsbehörde zu einem fehlerhaften Prüfungsergebnis beigetragen haben, sondern der Prüfungskandidat selbst den Grund gesetzt hat. Dies kann bei Vorliegen eines Täuschungsversuches oder der Prüfungsunfähigkeit der Fall sein.

Täuschungsversuch

Aus den prüfungsrechtlichen Bestimmungen resultiert das Gebot, das Prüfungsleistungen persönlich zu erbringen sind, um die wahre Leistungsfähigkeit des Prüfungskandidaten zu ermitteln. Täuschungsversuche sind zu ahnden. Je nach Schwere der Täuschungshandlung schließen sich daran Sanktionen in abgestufter Form an. Während leichte Verstöße (Spickzettel, mündlicher Wortwechsel) meist nur zu einer Verwarnung führen, kann ein schwerer Verstoß (Einsatz technischer Hilfsmittel, z.B. Mobiltelefon) die Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten nach sich ziehen und zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führen.

Prüfungsunfähigkeit

Diese liegt bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen des Prüfungskandidaten vor und stellt einen "wichtigen Grund" im Hinblick auf den dann möglichen Rücktritt von der Prüfung dar. Von der Erkrankung hat der Prüfungskandidat umgehend die Prüfer zu informieren und sollte dies mit einem ärztlichen Attest umgehend belegen. Tritt die Erkrankung direkt vor der Prüfung auf und kann der Prüfungskandidat dann keinen Arzt mehr aufsuchen, so sollte er unmittelbar nach der Prüfung ein ärztliches Attest beschaffen und vorlegen.

Rechtmittel

Sind bei Benotungs-, Versetzungs- und Prüfungsangelegenheiten zum Nachteil des Prüfungskandidaten Fehler aufgetreten, so muss der Prüfungskandidat auf eine Korrektur hinwirken. Als Rechtmittel stehen der Widerspruch, die Klage und das gerichtliche Eilverfahren zur Verfügung.

Schadensersatzansprüche

Lässt sich gegenüber den Prüfern oder der Prüfungsbehörde ein fehlerhaftes und schuldhaftes Verhalten nachweisen und hat dies ursächlich zu einem Schaden des Prüfungskandidaten geführt, so kann er diesen Schaden ersetzt verlangen. Der Schaden des Prüfungskandidaten kann bspw. in einem durch die fehlerhafte Prüfungsentscheidung verursachten späteren Berufseintritt liegen. Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich durch den auf Seiten des Prüfungskandidaten verursachten Verdienstausfall.