Schadensersatzansprüche im Dieselskandal sind noch nicht verjährt

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
21.01.201922 Mal gelesen
„Viele Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal sind am Jahresende 2018 noch nicht verjährt“, stellt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden klar. Heißt: Auch 2019 können Betroffene ihre Ansprüche noch geltend machen.

Bei vielen Geschädigten des Dieselskandals macht sich Verunsicherung breit, ob ihre Schadensersatzansprüche gegen VW mit Beginn des neuen Jahres verjährt sind. Das hängt damit zusammen, dass vielfach davon ausgegangen wird, dass mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 die dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde und damit die Ansprüche auch am 31.12.2018 um 24 Uhr verjährt wären.

"Entscheidend für die dreijährige Verjährungsfrist ist allerdings die Kenntnis des Geschädigten. Das Bekanntwerden der Abgasmanipulationen kann aber nicht mit der Kenntnis der Betroffenen gleichgesetzt werden", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Denn im Herbst 2015 sei noch gar nicht klar gewesen, welche Modelle in welchen Varianten von den Abgasmanipulationen konkret betroffen sind. "Diese Sicherheit wurde erst durch den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge erreicht", so Rechtsanwalt Bernhardt weiter. Die erste Rückruf-Aktion wurde aber erst im Januar 2016 für den VW Amarok eingeleitet. Nach und nach sind dann die Rückrufe für weitere Modelle aus dem VW-Konzern erfolgt. "Das bedeutet, dass die geschädigten Verbraucher erst im Laufe des Jahres 2016 konkret erfahren haben, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und ein Software-Update aufgespielt werden muss. Das hat wiederum zur Folge, dass die Verjährung erst Ende 2019 eintritt", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Schadensersatzansprüche können also weiterhin in vielen Fällen geltend gemacht werden.

Das gilt umso mehr bei den Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren, wie sie z.B. im VW Touareg, in verschiedenen Audi-Modellen oder auch beim Porsche Macan und Cayenne verwendet wurden. Hier sind die ersten Rückrufe erst 2017 erfolgt, sodass in diesen Fällen noch keine Verjährung eingetreten ist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

 

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